Tz. 1
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Häufig erhalten die im Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder für getätigte Auslagen, Verdienstausfall und/oder Zeitverlust eine Aufwandsentschädigung. Steuerlich führen Aufwandsentschädigungen, insbesondere wenn es sich nicht um einen echten Kostenersatz handelt, sondern um einen Verdienstausfall, oft zu steuerpflichtigen Einkünften. Jedoch sieht das Einkommensteuergesetz für bestimmte Formen von Aufwandsentschädigungen eine Steuerbefreiung vor.
Tz. 2
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Im Einkommensteuergesetz wird der Begriff "Aufwandsentschädigung" zum einen bei der Steuerbefreiung für
- Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG, Anhang 10),
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer (§ 3 Nr. 26b EStG, Anhang 10) und
- die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte (§ 3 Nr. 45 EStG, Anhang 10)
verwendet.
Tz. 3
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Daneben gibt es den Begriff "Aufwandsentschädigungen" im Zusammenhang mit den Einkünften von Abgeordneten nach § 22 EStG (Anhang 10).
Tz. 4
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Obwohl die Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. "Übungsleiterfreibetrag", Anhang 10) und die Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG ("Ehrenamtspauschale", Anhang 10) häufig auch als Aufwandsentschädigung bezeichnet werden, wird für die steuerliche Beurteilung dieser Vergütungen der Begriff "Aufwandsentschädigung" im Gesetzestext gar nicht verwendet.
Tz. 5
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Wegen weiterer Einzelheiten zum Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) und der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) wird daher auf das Stichwort "Übungsleiter" verwiesen.
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