Tz. 21

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die Höhe der seit 1991 unverändert gebliebenen Grenze, die die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren nicht übersteigen dürfen, ist m. E. zwischenzeitlich nicht mehr zeitgemäß und bedarf dringend einer Anpassung nach oben. Im Übrigen dürfte es auch nicht vertretbar sein, für alle Vereine einheitliche Grenzen für Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Investitionsumlagen festzulegen, bei der Vielzahl unterschiedlicher Betätigungen. Aus Sicht aller Beteiligten haben betragsmäßig festgelegte Grenzen für die zulässige Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren für die Vereine den großen Vorteil, dass jedem klar ist, ab wann es zu Problemen mit der Gemeinnützigkeit kommen wird.

Auch führt die doch sehr komplexe Durchschnittsberechnung bei vielen Vereinen zu praktischen Problemen. Wenn ein Verein Probleme mit der Höhe seiner Beiträge haben sollte, wäre zu prüfen, ob die Durchschnittberechnung zutreffend angewendet wurde. Zwischen den Vereinen bzw. den Steuerberatern der Vereine und der Finanzverwaltung gibt es in diesem Punkt regelmäßig Diskussionsbedarf.

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