Tz. 2

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht beginnt mit Schluss des Jahres, in dem ein Abschluss aufgestellt oder ein Handelsbrief empfangen wurde, vgl. im Einzelnen § 257 Abs. 5 HGB (s. Anhang 12g).

Die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung vorgenommen worden ist, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, die Handels- oder Geschäftsbriefe abgesandt oder empfangen worden sind oder sonstige Unterlagen entstanden sind (s. § 147 Abs. 4 AO, Anhang 1b).

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