Tz. 4
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Nach § 147 AO (s. Anhang 1b) sind insbesondere folgende Unterlagen geordnet aufzubewahren:
- Bücher,
- Aufzeichnungen, Inventare,
- Jahresabschlüsse,
- Lageberichte,
- die Eröffnungsbilanz einschließlich der zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
- die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe,
- die abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe,
- Buchungsbelege,
- sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Sonstige Unterlagen sind insbesondere:
- Auftrags- und Bestellunterlagen,
- Aus- und Einfuhrunterlagen,
- Bewertungsunterlagen,
- Preisverzeichnisse,
- Mahnvorgänge,
- betriebliche Konto- und Depotauszüge,
- Grundbuch- und Handelsregisterauszüge,
- Registrierkassenstreifen,
- Kassenzettel und Bons,
- Lohnabrechnungsunterlagen.
Beachte!
Auch hier können mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanzen die aufgeführten Unterlagen als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) gegeben sind, vgl. Tz. 5 nachfolgend.
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