Tz. 4

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Nach § 147 AO (s. Anhang 1b) sind insbesondere folgende Unterlagen geordnet aufzubewahren:

  • Bücher,
  • Aufzeichnungen, Inventare,
  • Jahresabschlüsse,
  • Lageberichte,
  • die Eröffnungsbilanz einschließlich der zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
  • die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe,
  • die abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe,
  • Buchungsbelege,
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Sonstige Unterlagen sind insbesondere:

  • Auftrags- und Bestellunterlagen,
  • Aus- und Einfuhrunterlagen,
  • Bewertungsunterlagen,
  • Preisverzeichnisse,
  • Mahnvorgänge,
  • betriebliche Konto- und Depotauszüge,
  • Grundbuch- und Handelsregisterauszüge,
  • Registrierkassenstreifen,
  • Kassenzettel und Bons,
  • Lohnabrechnungsunterlagen.

Beachte!

Auch hier können mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanzen die aufgeführten Unterlagen als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) gegeben sind, vgl. Tz. 5 nachfolgend.

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