Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Leistungen der Artisten (z. B. der Akrobaten und Jongleure) sind nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) begünstigt. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 1b) unterfällt die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

Die in dieser Vorschrift gesetzlich bezeichneten Leistungen umfassen aber nicht die Darbietungen von Artisten. Darbietungen von Artisten sind insbesondere auch nicht als Theatervorführungen anzusehen und weder mit diesen noch mit den Leistungen von Orchestern und Chören vergleichbar. Artisten können, soweit sie nicht als Schausteller auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen tätig werden (s. § 30 UStDV, Anhang 6), auch nicht die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG (Anhang 5) beanspruchen.

Die Leistungen der Artisten, die nicht eine Tätigkeit als Schausteller darstellen, unterliegen grundsätzlich gem. § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) der Umsatzsteuer nach dem derzeit gültigen Regelsteuersatz von derzeit 19 %. Lediglich in den Fällen, in denen Artisten Rechte und Ansprüche aus den §§ 7478 UrhG (z. B. Rechte der Bildschirmübertragung oder der öffentlichen Wiedergabe) an Dritte abtreten oder entsprechende Einwilligungen selbst erteilen, werden Leistungen bewirkt, auf die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Anhang 5) der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden ist.

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