Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Körperschaften, deren Zweck darauf gerichtet ist, durch Angebot von Arbeit und sozialer Betreuung an schwer zu vermittelnde Arbeitslose (ältere Arbeitslose und jüngere Arbeitslose, die schlechte Eingangsvoraussetzungen haben), deren Eingliederung in das Arbeitsleben zu fördern, können gemeinnützig i. S. d. § 52 AO (Anhang 1b) sein. S. Urteil des FG Nds. vom 02.06.1983, EFG 1984, 4, 45.

Das FG sieht in dem Angebot von Arbeit, Berufsförderung und seelischer Betreuung für ältere Arbeitslose, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Arbeitsprozess entgegenstehen, an Langzeitarbeitslose und jüngere Arbeitslose mit schlechten Eingangsvoraussetzungen ebenso eine Förderung der Allgemeinheit wie die in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (Anhang 1b) ausdrücklich erwähnte Förderung der "Jugendhilfe" und der "Altenhilfe". Die Eingliederung des genannten Personenkreises in das Arbeitsleben wird als eine der Jugendhilfe (§ 2 SGB VIII) und der Altenhilfe (§ 71 SGB VII) durchaus vergleichbare und gleichwertige Sozialaufgabe angesehen, die zugleich als Förderung der Wirtschaft zu verstehen ist. Die Satzungen von Körperschaften mit Tätigkeiten der genannten Art dürfen keine zahlenmäßigen Einschränkungen der zu betreuenden Personen enthalten, weil es dann an dem Erfordernis "Förderung der Allgemeinheit" mangelt.

Zur Frage, ob Zuwendungen/Spenden an Initiativen zur Förderung der Hilfe für Arbeitslose i. R. d. §§ 10b EStG, 9 Nr. 3 KStG (§ 10b EStG, Anhang 10; s. § 9 KStG, Anhang 3) steuerlich abzugsfähig sind, hat die OFD Münster in der Vfg. vom 29.05.1985, AZ: S 2223–125 – St 13–31, wie folgt Stellung genommen:

Zitat

Hilfe für Arbeitslose wird von zahlreichen Arbeitslosenzentren, -initiativen und -hilfsorganisationen gewährt. Diese Organisationen sind i. d. R., soweit die formellen Voraussetzungen (Satzung) gegeben sind, als gemeinnützigen Zwecken dienend anzuerkennen.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben es abgelehnt, die Hilfe für Arbeitslose darüber hinaus als besonders förderungswürdigen Zweck i. S. d. bis zum 31.12.1999 gültigen Anlage 7 zu R 111 EStR anzuerkennen. Sie sind der Meinung, ein derart formulierter Zweck umfasse begrifflich auch Tätigkeiten, für die eine Spendenbegünstigung nicht in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere aus arbeitsmarktpolitischen und wettbewerbsrechtlichen Gründen für die teilweise praktizierte Arbeitsvermittlung und Arbeitsplatzbeschaffung durch Leiharbeit sowie für die Erstellung von Produkten und das Angebot von Dienstleistungen durch Zusammenschlüsse von Arbeitslosen. Im Übrigen würde ein als "Hilfe für Arbeitslose" formulierter begünstigter Zweck dazu führen, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts, die formal immer zum Spendenempfang berechtigt sind, für die Schaffung von Arbeitsplätzen in ihrem eigenen Bereich Spenden entgegennehmen könnten, also auch für die Einstellung von Arbeitskräften für die Körperschaft selbst.

Darüber hinaus umfasst der Zweck "Hilfe für Arbeitslose" zum größten Teil Tätigkeiten, die bereits heute begünstigt sind, insbesondere die Förderung der Erziehung-, Volks- und Berufsbildung (s. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b) und die Hilfe bei wirtschaftlicher und seelischer Not. Ggf. kommt somit auch noch § 53 AO (s. Anhang 1b) wegen der Förderung von mildtätigen Zwecken in Betracht.

Diese nach geltendem Recht bestehenden Möglichkeiten zugunsten der Arbeitslosenhilfe sind voll auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Organisationen, die Hilfen für Arbeitslose gewähren, in gewissem Umfang berechtigt sein können, steuerwirksame Zuwendungsbestätigungen auszustellen, nämlich insoweit, als sie die Mittel für die o. g. Zwecke einsetzen und im Übrigen die satzungsmäßigen, organisatorischen und buchmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Es ist daher erforderlich, die in Betracht kommenden Organisationen auf diese rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere auf das Erfordernis einer geeigneten Satzungsänderung hinzuweisen.

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