1. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Arbeitslohn sind alle Einnahmen (Barlohn und Sachbezüge), die einem Arbeitnehmer aus einem bestehenden oder nachträglich aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen (s. § 19 Abs. 1 EStG, Anhang 10 und s. § 2 Abs. 1 Satz 1 LStDV, Anhang 8 und die hierzu ergangene Rechtsprechung).

Arbeitslohn im vorgenannten Sinne unterliegt der durch den Arbeitgeber auf Rechnung des Arbeitnehmers einzubehaltenden und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer (Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers). Der Arbeitnehmer erfasst diese Einkünfte in seiner Jahressteuererklärung als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeit) i. S. v. § 19 EStG (Anhang 10) (s. auch § 2 Abs. 2 LStDV, Anhang 8). Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und dem Dienstverhältnis ist dann anzunehmen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Tätigkeit darstellen. Dies ist erfüllt, wenn sich die Einnahmen im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen. Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn liegt auch vor, wenn ein Lohnbestandteil nicht durch den Arbeitgeber, sondern von dritter Seite (beispielsweise einer verbundenen oder "nahestehenden" Gesellschaft) gezahlt wird, sofern der Arbeitgeber dies erkennen kann oder sogar weiß (s. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG, Anhang 10).

2. Einnahmen

 

Tz. 2

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Einnahmen sind der Barlohn sowie sonstige geldwerte Vorteile (Sachbezüge) (s. § 8 Abs. 1 EStG, Anhang 10) aus dem Dienstverhältnis. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (s. § 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV, Anhang 8).

 

Tz. 3

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Lohnsteuerrelevanter Arbeitslohn ist also nicht nur der vereinbarte Lohn aus einem Dienstvertrag (Arbeitsvertrag, Anstellungsvertrag), sondern alle dem Arbeitnehmer zufließenden Güter in Geld oder Geldeswert (s. § 8 Abs. 1 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 4

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Geldwerte Vorteile (Sachlohn) – s. § 8 Abs. 2 EStG, Anhang 10 – sind u. a. Sachbezüge (z. B. kostenlose Verpflegung, verbilligte Überlassung einer Wohnung, Überlassung eines dienstlichen Pkw auch zur privaten Nutzung), es sei denn, die Zuwendung erfolgt im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Damit sind Fälle gemeint, in denen dem Arbeitnehmer ein Vorteil aufgedrängt wird, ohne dass ihm eine Wahl bei der Annahme des Vorteils bleibt, so dass wegen des bestehenden betrieblichen Interesses der betreffende Vorteil des Arbeitnehmers zu vernachlässigen ist (beispielsweise Fortbildungsmaßnahmen, angenehme Ausgestaltung des Arbeitsplatzes). Die Abgrenzung im Einzelfall ist schwierig, s. Tz. 6 f. Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Andernfalls gehören sie ebenfalls zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (s. § 8 Abs. 3 EStG, Anhang 10).

3. Zufluss

 

Tz. 5

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Zufluss bedeutet Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Arbeitslohn (s. § 11 Abs. 1 EStG, Anhang 10). Der Arbeitnehmer muss über die Einnahmen verfügen können. Bei Überweisung durch den Arbeitgeber auf ein Treuhandkonto (Vorsorgekonto) soll Zufluss anzunehmen sein, selbst wenn der Arbeitnehmer erst später (aufschiebend bedingt) hierauf zugreifen kann (s. FG Hessen vom 20.07.2015, AZ: 6 K 2258/13).

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