Tz. 5

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Zufluss bedeutet Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Arbeitslohn (s. § 11 Abs. 1 EStG, Anhang 10). Der Arbeitnehmer muss über die Einnahmen verfügen können. Bei Überweisung durch den Arbeitgeber auf ein Treuhandkonto (Vorsorgekonto) soll Zufluss anzunehmen sein, selbst wenn der Arbeitnehmer erst später (aufschiebend bedingt) hierauf zugreifen kann (s. FG Hessen vom 20.07.2015, AZ: 6 K 2258/13).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge