Tz. 2

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Einnahmen sind der Barlohn sowie sonstige geldwerte Vorteile (Sachbezüge) (s. § 8 Abs. 1 EStG, Anhang 10) aus dem Dienstverhältnis. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (s. § 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV, Anhang 8).

 

Tz. 3

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Lohnsteuerrelevanter Arbeitslohn ist also nicht nur der vereinbarte Lohn aus einem Dienstvertrag (Arbeitsvertrag, Anstellungsvertrag), sondern alle dem Arbeitnehmer zufließenden Güter in Geld oder Geldeswert (s. § 8 Abs. 1 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 4

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Geldwerte Vorteile (Sachlohn) – s. § 8 Abs. 2 EStG, Anhang 10 – sind u. a. Sachbezüge (z. B. kostenlose Verpflegung, verbilligte Überlassung einer Wohnung, Überlassung eines dienstlichen Pkw auch zur privaten Nutzung), es sei denn, die Zuwendung erfolgt im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Damit sind Fälle gemeint, in denen dem Arbeitnehmer ein Vorteil aufgedrängt wird, ohne dass ihm eine Wahl bei der Annahme des Vorteils bleibt, so dass wegen des bestehenden betrieblichen Interesses der betreffende Vorteil des Arbeitnehmers zu vernachlässigen ist (beispielsweise Fortbildungsmaßnahmen, angenehme Ausgestaltung des Arbeitsplatzes). Die Abgrenzung im Einzelfall ist schwierig, s. Tz. 6 f. Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Andernfalls gehören sie ebenfalls zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (s. § 8 Abs. 3 EStG, Anhang 10).

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