Tz. 1

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Arbeitslohn sind alle Einnahmen (Barlohn und Sachbezüge), die einem Arbeitnehmer aus einem bestehenden oder nachträglich aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen (s. § 19 Abs. 1 EStG, Anhang 10 und s. § 2 Abs. 1 Satz 1 LStDV, Anhang 8 und die hierzu ergangene Rechtsprechung).

Arbeitslohn im vorgenannten Sinne unterliegt der durch den Arbeitgeber auf Rechnung des Arbeitnehmers einzubehaltenden und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer (Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers). Der Arbeitnehmer erfasst diese Einkünfte in seiner Jahressteuererklärung als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeit) i. S. v. § 19 EStG (Anhang 10) (s. auch § 2 Abs. 2 LStDV, Anhang 8). Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und dem Dienstverhältnis ist dann anzunehmen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Tätigkeit darstellen. Dies ist erfüllt, wenn sich die Einnahmen im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen. Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn liegt auch vor, wenn ein Lohnbestandteil nicht durch den Arbeitgeber, sondern von dritter Seite (beispielsweise einer verbundenen oder "nahestehenden" Gesellschaft) gezahlt wird, sofern der Arbeitgeber dies erkennen kann oder sogar weiß (s. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG, Anhang 10).

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