Tz. 15

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Amateursportler

Die Finanzverwaltung bejaht grundsätzlich bei Amateursportlern das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, da der Sportler in den mannschaftlichen Spiel- und Trainingsbetrieb des Vereins eingegliedert und den Weisungen des Trainers zu folgen verpflichtet ist.

Jedoch sind Amateursportler nicht Arbeitnehmer des Vereins, wenn ihnen lediglich (unregelmäßige) Zuschüsse (kritisch) oder Reisekosten gezahlt werden. Das FG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 10.03.1986, EFG 1986, 494 in der Sportart "Ringen" die Arbeitnehmereigenschaft verneint, weil die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstverhältnisses wegen mangelnder Eingliederung und fehlender Weisungsgebundenheit nicht gegeben waren. Das FG Köln hat mit Urteil vom 01.04.1987, EFG 1987, 524 entschieden:

Zitat

Werden lediglich Reisekosten (Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen) an Sportler eines Handballvereins erstattet, wird zwischen dem Verein und seinen aktiven Mitgliedern (Spielern) kein Arbeitsverhältnis begründet.

Im Urteil vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303 hat der BFH eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg aufgehoben. Das FG hatte entschieden, dass Amateurfußballspieler so lange keine Arbeitnehmer des Vereins sind, als mit ihnen keine Spielerverträge abgeschlossen werden. Der BFH vertritt die Auffassung, dass auch ohne besondere Vereinbarungen im steuerrechtlichen Sinne ein Arbeitsverhältnis vorliegen kann. Diese Tatsache ist nach dem BFH bereits dann gegeben, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn anzusehen sind. Der BFH hat auch klargestellt, dass bei einem Sportler die Versteuerung der Vergütungen dann entfällt, wenn die Vergütungen die Aufwendungen, die der Sportler hatte, nur unwesentlich übersteigen.

Trifft dies zu, verwirklicht die Person nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung. Vielmehr handelt es sich um steuerlich unbeachtliche Liebhaberei. Eine Arbeitnehmertätigkeit bzw. eine selbständige Tätigkeit liegt nicht vor.

Zu dieser Thematik s. BFH vom 14.06.1985, BStBl II 1985, 661; Vfg. der OFD Düsseldorf vom 01.06.1992, AZ: S 2331 A – St 15 H; Erlass des FM Sachsen-Anhalt vom 23.04.1992, AZ: 42 2 – S 2338–2 sowie FG Thüringen vom 26.09.2017–2 K 264/13.

Siehe hierzu auch "Sportler".

Arzt

Der im Krankenhaus einer gemeinnützigen Einrichtung angestellte Arzt ist Arbeitnehmer. Falls der Arzt gleichzeitig eine freiberufliche Tätigkeit entfaltet, ist er dennoch im Rahmen der in seinem Anstellungsvertrag festgelegten Tätigkeiten Arbeitnehmer.

AStA-Mitglieder

Mitglieder der Allgemeinen Studentenausschüsse "AStA", die Exekutivaufgaben haben wie AStA-Referenten, sind Arbeitnehmer (s. BFH vom 22.07.2008, BStBl II 2008, 981). Zur steuerlichen Behandlung der an die Vorsitzenden und Referenten des AStA gezahlten Aufwandsentschädigungen s. auch SenFin. Berlin vom 11.05.2009 – III B – S 2332/10/2005, DB 2009, 1506.

Berufsboxer

Berufsboxer sind selbständig tätig (s. BFH vom 22.01.1964, BStBl III 1964, 207).

Berufssportler

Fußballspieler und Berufsringer sind nicht selbständig tätig, da sie ihre Arbeitskraft einem Unternehmen bzw. Verein für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stellen (s. FG Düsseldorf vom 04.05.2000, AZ: 8 K 9058/98 E, EFG 2001, 136). Das Gleiche gilt für Ringrichter und Turnierleiter im Rahmen einer Veranstaltungsreihe(s. BFH vom 29.11.1978, AZ: I R 159/76, BStBl II 1979, 182). Zur Lohnzahlung Dritter im Bereich des Profi-Mannschaftssports s. OFD Hannover vom 14.07.2009 – S 2366–9 – StO 212. S. hierzu auch "Sportler".

Betreuer

Ehrenamtliche Helfer von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, die Kinder und Jugendliche auf Ferienreisen betreuen, sind Arbeitnehmer (s. BFH vom 28.02.1975, BStBl II 1976, 134).

Catcher

Catcher sind nicht selbständig tätig (s. BFH vom 29.11.1978, BStBl II 1979, 182).

Chorleiter

Chorleiter von Gesang- und Musikvereinen, die nebenberuflich für mehrere Vereine tätig werden, sind keine Arbeitnehmer, wenn der Umfang ihrer jeweiligen Tätigkeit durchschnittlich sechs Stunden in der Woche nicht übersteigt, vgl. aber Tz. 15f. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) kann zur Anwendung kommen.

Dirigenten

S. "Arbeitnehmer des Vereins" Tz. 22 "Chorleiter".

Ehrenamt

Eine ehrenamtliche Tätigkeit schließt die Annahme eines Dienstverhältnisses nicht aus.

Erziehungs-/Familienhelfer

Familienhelfer nach § 31 SGB VIII sind regelmäßig Arbeitnehmer.

Fußballspieler

Nicht nach dem Bundesligastatut spielende Spieler sind zwar Mitglieder des Vereins, sie werden jedoch steuerlich insoweit als Arbeitnehmer angesehen, als ihre Tätigkeit für den Verein nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes vergütungsfähig ist und auch tatsächlich vergütet wird. Lizenzspieler von Bundesliga-Vereinen sind Angestellte. Fußballspieler unterer Ligen erzielen Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 EStG (Anhang 10), wenn die Zahlungen (und Sachzuwendungen) die ihnen entstandenen Aufwendungen nicht nur unwesentlich übersteigen. S. FG Düsseldorf vom 04.05.2000, EFG 2001, 13...

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