Tz. 12

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus, so ist für die steuerrechtliche Beurteilung jede dieser Tätigkeiten für sich zu beurteilen. Bezüglich einer Aushilfstätigkeit gelten die gleichen Abgrenzungskriterien wie für die Beurteilung der Nebentätigkeit (s. BFH vom 24.11.1961, BStBl III 1962, 37). S. auch R 19.2 LStR und s. H 19.2 LStH, Anhang 8a.

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