Tz. 9

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Es liegt keine Arbeitnehmertätigkeit vor, wenn eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausgeführt wird und keine Weisungsgebundenheit besteht(s. § 1 Abs. 3 LStDV, Anhang 8). Bei derartigen Tätigkeiten kann es sich um eine

handeln.

 

Tz. 10

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Zur Abgrenzung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer von einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit s. auch R 15.1 und R 18.1 EStR.

Für eine selbständige Tätigkeit sprechen:

  • Arbeiten auf eigene Rechnung unter Einsatz von eigenem Vermögen (Unternehmerrisiko),
  • Arbeiten in eigener Verantwortung (Unternehmerinitiative) bei freier Zeit- und Arbeitseinteilung,
  • Tätigkeit wird zur Erzielung von Gewinn ausgeführt,
  • freie Gestaltung der Preise,
  • keine Bereichs- und Kontrollpflichten durch einen Arbeitgeber,
  • Ungewissheit des Erfolgs der eigenen Arbeitskraft.
 

Tz. 11

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Maßgebend für die einkunftsmäßige Einordnung einer Nebentätigkeit ist das Gesamtbild aller Umstände; der Zahl der Wochenunterrichtsstunden (eines Übungsleiters, o. Ä.) kommt keine allein entscheidende Bedeutung zu, s. BFH vom 04.10.1984, BStBl II 1985, 51.

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Jedoch spricht der geringe Umfang einer Übungsleitertätigkeit (bis zu sechs Stunden wöchentlich) grundsätzlich gegen die feste Eingliederung in den Organismus des Vereins und für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit (s. BFH vom 17.10.1996, BStBl II 1997, 188). Aber stets ist der Einzelfall auf die Merkmale einer Arbeitnehmereigenschaft zu untersuchen. S. auch R 192 LStR.

Zu Abgrenzungsfragen der Tätigkeit als Arbeitnehmer von einer selbständigen Tätigkeit s. R 15.1 und 18.1 EStR.

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