Tz. 1

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Arbeitnehmer des Vereins sind Personen, die zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen und daraus oder aus einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen (s. § 1 Abs. 1 LStDV, Anhang 8).

Als lohnsteuerliche Arbeitnehmer gelten auch Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.

 

Tz. 2

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Für das Steuerrecht besteht somit ein eigenständiger Arbeitnehmerbegriff, der nicht mit dem des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts identisch ist (s. BFH-Urteil vom 02.12.1998, BStBl II 1999, 534). Jedoch ist die arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung ein Indiz für die Annahme der lohnsteuerlichen Arbeitnehmereigenschaft. Zu Abgrenzungsfragen s. BFH-Urteil vom 14.12.1978, BStBl II 1979, 188. Voraussetzung für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Es kommt für die steuerliche Beurteilung ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht etwa auf vertragliche Bezeichnungen.

Arbeitnehmer können natürliche Personen sein, die in einem Dienstverhältnis stehen, weisungsgebunden sind und dem Arbeitgeber (Verband/Verein) – in Voll- oder Teilzeit – ihre Arbeitskraft schulden (s. § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 LStDV, Anhang 8). Hierbei kommt es nicht auf die Dauer der Beschäftigung an.

Personen, die eine Aushilfs- oder Nebentätigkeit ausüben, sind, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ebenfalls als Arbeitnehmer tätig.

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