Tz. 7

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Die Finanzämter sind verpflichtet, die ordnungsmäßige Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuerabzugsbeträge zu überwachen. Diese Überwachung erfolgt durch das Betriebsstättenfinanzamt und wird flankiert durch (in der Regel drei bis vier Kalenderjahre umfassende) Lohnsteueraußenprüfungen bei den Vereinen als Arbeitgeber.

 

Tz. 8

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Der Verband/Verein als Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten des Finanzamts (Außenprüfer) das Betreten der Geschäftsräume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten sowie Einsicht in und Zugriff auf die aufbewahrten Lohnkonten, Lohnsammelkonten und Lohnbücher sowie Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zu gewähren. Dabei steht es in dem Ermessen des Prüfers, welche Unterlagen für die bei der Lohnsteueraußenprüfung zu treffenden Feststellungen erforderlich sind. Die Verbände/Vereine als Arbeitgeber haben auch jede zum Verständnis der Buchaufzeichnungen gewünschten Erläuterungen zu geben. Die Vereine sind ferner verpflichtet, auf Verlangen dem Lohnsteueraußenprüfer zur Feststellung der steuerlichen Verhältnisse auch Auskunft über Personen zu geben, bei denen nicht ohne weiteres feststeht, ob sie Arbeitnehmer des Vereins sind. S."Lohnsteueraußenprüfung".

In der Vergangenheit wurden die Außenprüfungen durch die Finanzverwaltung einerseits und die Träger der Rentenversicherung andererseits zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt. Der bisherige Aufwand wird auf Verlangen des Arbeitgebers durch zeitgleich (oder aufeinanderfolgend) stattfindende Außenprüfungen von Finanzverwaltung und Rentenversicherungsträger (s. § 28p SGB IV) reduziert, s. § 42f Abs. 4 EStG, Anhang 10).

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