Tz. 1

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Der Begriff des Arbeitgebers wird im Lohnsteuerrecht (im Einkommensteuergesetz) nicht gesetzlich definiert. Arbeitgeber ist, wer über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers verfügt, also Arbeitnehmer einstellt, entlässt und ihnen Weisungen erteilt (Umkehrschluss aus dem Arbeitnehmerbegriff, s. § 1 LStDV, Anhang 8). Auch s. R 19.1 LStR und s. H 19.1 LStH.

 

Tz. 2

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Vereine und Verbände, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer beschäftigen, sind Arbeitgeber und unterliegen als solche den allgemeinen Bestimmungen des Lohnsteuerrechts. Auch Mitglieder von Vereinen können als Arbeitnehmer bei den Vereinen beschäftigt werden. Dies ist kein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b), soweit diese Anstellung steuerrechtskonform ausgestaltet ist. Der Verein als Arbeitgeber kann die im Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer in allen Tätigkeitsbereichen einsetzen. Löhne und Gehälter, die an die Arbeitnehmer zu entrichten sind, sind anteilmäßig als Kosten den einzelnen Tätigkeitsbereichen zuzuordnen.

Ein Sportverein kann Arbeitgeber der von ihm eingesetzten Amateursportler sein (s. BFH vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303). Der (Haupt-)Verein ist auch dann verantwortlicher Arbeitgeber, wenn nach der Satzung Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist (sog. "Verein im Verein" oder "Zweigverein", s. BFH vom 13.03.2003, BStBl II 2003, 556).

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