Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Aquarienvereine sind in der Regel gemeinnützig, weil die Vereine in gewissem Umfang den Tierschutz fördern (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO, Anhang 1 b). Im Sinne von Abschn. 4.20.4 Abs. 1 Satz 1 UStAE sind Aquarien und Terrarien zoologische Gärten. Somit kommt für Zwecke der Umsatzsteuer für Aquarienvereine die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) in Betracht.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Verein die gleichen kulturellen Aufgaben wie Bund, Länder oder Gemeinden wahrnimmt. Zum Bescheinigungsverfahren s. Abschn. 4.20.5 UStAE und s. Abschn. 4.21.5 Abs. 2 und 3 UStAE.

Für die den Vereinen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer greift der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG (s. Anhang 5).

Beachte!

Die Bescheinigung, die Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Umsätze ist, kann auch durch das zuständige Finanzamt angefordert werden.

Werden Umsätze aus dem Verkauf von Tieren (Goldfischen, Enten usw.) getätigt, sind diese ebenfalls nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) steuerbefreit (s. auch Abschn. 4.20.4 UStAE). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Bescheinigung vom zuständigen Kultusministerium des Landes erteilt wird.

Wird die erforderliche Bescheinigung nicht durch die zuständige Finanzbehörde angefordert, sind die Entgelte mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern. Vorsteuerbeträge können, wenn sie mit den steuerpflichtigen Umsätzen im Zusammenhang stehen, zum Abzug gelangen. Außerdem müssen für den Vorsteuerabzug die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sein (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

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