Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Die formellen Voraussetzungen für das Vorliegen der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit, Kirchlichkeit) werden auf Grundlage der eingereichten Satzung durch die Finanzbehörde überprüft und gemäß den §§ 51, 59ff. AO (Anhang 1b) durch einen Feststellungsbescheid gesondert beurteilt. Einzelheiten ergeben sich aus § 60a AO (Anhang 1b). Jedoch ergibt sich keine Verpflichtung eines neu gegründeten Vereins, das – äußerst zweckmäßige – Verfahren nach § 60a AO (Anhang 1b) zu initiieren, denn die Feststellung erfolgt von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn zuvor keine Feststellung erfolgt ist, Nr. 5 AEAO zu § 60a (Anhang 2). Erfolgt eine Satzungsänderung, ist diese mit der Finanzverwaltung idealerweise vorab abzustimmen.
Für Vereine bestehen folgende steuerrechtliche Anzeigepflichten:
Es sind alle Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung bei den Finanzbehörden und den für die Erhebung von Realsteuern zuständigen Gemeinden von Bedeutung sind (s. § 137 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Hierzu gehören insbesondere
- die Gründung,
- der Erwerb der Rechtsfähigkeit,
- die Änderung der Rechtsform,
- die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes (s. § 12 AO) sowie
- die Auflösung des Vereins.
Die Anzeigepflicht greift unabhängig davon ein, ob eine Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 9 KStG (Anhang 3) besteht. Die Anzeige ist zum einen an das für Ertragsteuern zuständige Finanzamt zu richten und hat zum anderen gegenüber der (für Realsteuern) zuständigen Gemeinde zu erfolgen, letzteres aber nicht in den Stadtstaaten, in denen die Realsteuerverwaltung durch die Finanzämter erfolgt. Dort ist die ggf. separate Anzeige an das für die Verwaltung der Realsteuern zuständige Finanzamt zu richten. Die Frist beträgt einen Monat ab dem meldepflichtigen Ereignis (s. § 137 Abs. 2 AO, Anhang 1b);
- Wird ein Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, ist dies gemäß § 138 Abs. 1 AO (Anhang 1b) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen. Die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Ist die Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden nicht übertragen worden, tritt an die Stelle der Gemeinde das zuständige Finanzamt. Bei Bestehen dieser Mitteilungspflicht sind dem Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Die Auskünfte sind nach seit 2020 geltender Rechtslage nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, so dass der amtlich vorgeschriebene Vordruck genutzt werden soll. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten (s. § 138 Abs. 3 AO, Anhang 1b);
- Anzuzeigen ist bei Auslandsbeteiligungen und -engagements die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland, der Erwerb, die Veräußerung sowie Veränderung von Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften, der Erwerb sowie die Veräußerung von Beteiligungen an einer auslandsansässigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (s. § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO, Anhang 1b) wenn damit mittelbar oder unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % an deren Kapital oder Vermögensmasse erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen > 150 000 EUR beträgt. Zudem ist in Bezug auf Drittstaaten-Körperschaften (ansässig außerhalb der EU oder den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) mitzuteilen, wenn der Verein allein oder zusammen mit ihm steuerlich nahestehenden Personen (§ 1 Abs. 2 AStG) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf deren gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten begründet. Die Mitteilung ist zusammen mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch 14 Monate nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten (s. § 138 Abs. 3 AO, Anhang 1b);
- Führt ein Umstand ganz oder teilweise zum Wegfall einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder einer sonstigen Steuervergünstigung, ist dies der Finanzbehörde ebenfalls anzuzeigen (s. § 153 Abs. 2 AO, Anhang 1b);
- Schließlich treffen auch den Verein und seine Organe und weiteren handelnden Personen die allgemeinen Berichtigungspflichten nach § 153 Abs. 1 AO, wenn erkannt wird, dass einem Finanzamt unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden. Andernfalls droht eine steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit (s. "Steuerstrafrecht für Vereine").
Den Vorständen der Verbände/Vereine wird empfohlen, die vorstehend genannten Anzeigepflichten schriftlich beziehungsweise entsprechend den Vorgaben der Finanzverwal...
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