I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Die rechtlichen Folgen des Abrechnungsteils in einem Steuerbescheid werden im Rahmen einer Verfügung der OFD Niedersachsen vom 26.02.2015 – S 0450–49 – St 144 nochmals umfassend dargestellt.

 

Tz. 2

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In den Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheiden bei steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgt neben der Festsetzung der jeweiligen Steuer auch eine Darstellung, in welchem Umfang Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen (§ 31 Abs. 1 KStG (Anhang 3) i. V. m. § 36 Abs. 2 EStG (Anhang 10), § 18 Abs. 4 UStG (Anhang 5), § 20 Abs. 1 GewStG (Anhang 7)) auf die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer angerechnet werden.

 

Tz. 3

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Diese Anrechnung ist nicht Teil der Steuerfestsetzung, sondern ein selbständiger Verwaltungsakt mit Bindungswirkung und nur äußerlich mit dem Steuerbescheid verbunden. Jedoch ist nicht alles, was in dem Abrechnungsteil eines Steuerbescheides ausgewiesen wird, Teil eines Verwaltungsakts.

 

Tz. 4

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In einem Körperschaftsteuerbescheid gilt dies nur für die im EStG vorgeschriebene Entscheidung über die Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen (§ 36 Abs. 2 EStG, Anhang 10). Die im Abrechnungsteil ggf. enthaltenen weiteren Punkte (sonstige Zahlungen und Umbuchungen) werden durch die Abrechnung noch nicht bestandskräftig festgestellt (BFH vom 13.01.2005, VII B 147/04, BStBl II 2005, 457).

 

Tz. 5

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Die Anrechnungsverfügung gehört nicht zum Steuerfestsetzungs-, sondern zum Steuererhebungsverfahren. Nach außen wird damit eine Entscheidung darüber getroffen, was auf die festgesetzte Steuerschuld anzurechnen ist und was nicht.

 

Tz. 6

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Soweit die Anrechnungsverfügung keinen Widerrufsvorbehalt enthält, kann eine Korrektur der Anrechnungsverfügung bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung nur nach §§ 129131 AO erfolgen.

Die Anrechnungsverfügung entfaltet gegenüber einem späteren Abrechnungsbescheid Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung muss deshalb beim Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO beachtet werden (AEAO zu § 218 AO TZ 3). Der Abrechnungsbescheid ist lediglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorrangig gegenüber der Anrechnungsverfügung.

II. Verhältnis Steuerbescheid zu Anrechnungsverfügung

 

Tz. 7

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Der gegen einen Verein erlassene Steuerbescheid hat für die mit ihm verbundene Anrechnungsverfügung ähnlich einem Grundlagenbescheid bindende Wirkung. Steuerabzüge, die auf Einkunftsteile entfallen, die bei der Veranlagung nicht erfasst worden sind, sind von der Anrechnung ausgeschlossen.

 

Tz. 8

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Wird die Steuerfestsetzung später geändert, ist die Anrechnungsverfügung ggf. gem. § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO (Anhang 1b) zu ändern (BFH vom 12.11.2013, VII R 28/12, BFH/NV 2014, 339).

III. Einwendungen gegen die Anrechnungsverfügung

1. Einspruch gegen die Anrechnungsverfügung

 

Tz. 9

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Gegen die Anrechnungsverfügung kann Einspruch eingelegt werden. Sind die Einwendungen des Steuerpflichtigen gerechtfertigt, ist die Anrechnungsverfügung zu korrigieren. Für einen Erlass eines Abrechnungsbescheids besteht in diesem Fall keine Veranlassung mehr.

Sind die Einwendungen nicht begründet, ist der Einspruch als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids anzusehen, da über Streitigkeiten, die die Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen betreffen, nur im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO entschieden werden kann. Eine förmliche Entscheidung über den Einspruch gegen die Anrechnungsverfügung ist nach Erlass des Abrechnungsbescheides nicht erforderlich, da hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis für den Rechtsbehelf gegen den Anrechnungsbescheid entfällt. Ab diesem Zeitpunkt können Einwendungen nur noch im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO vorgebracht werden.

 

Tz. 10

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Wird bei der Überprüfung der Anrechnungsverfügung im Einspruchsverfahren festgestellt, dass diese zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden müsste, ist diese Änderung im Rahmen des Abrechnungsbescheides nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach §§ 129, 130 Abs. 2 und 131 Abs. 2 AO (Anhang 1b) vorliegen.

 

Tz. 11

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Im Rahmen des Einspruchs gegen die Anrechnungsverfügung braucht nicht geprüft zu werden, ob die dem Anrechnungsbescheid zugrundeliegenden Steuerbescheide materiell rechtlich zutreffend sind. Einwendungen hiergegen sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Bescheide geltend zu machen. Beim Erlass eines Abrechnungsbescheides sind die Steuerbescheide in der zuletzt bekannt gegebenen Fassung zu berücksichtigen.

2. Antrag auf Änderung der Anrechnungsverfügung

 

Tz. 12

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Wird gegen die Anrechnungsverfügung kein Einspruch eingelegt, sondern (ggf. nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) ein Antrag auf Änderung gestellt, so gelten die o. g. Ausführungen zum Einspruch entsprechend.

 

Tz. 13

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Geht dieser Antrag nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Finanzamt ein, so übt das Finanzamt sein Ermessen im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen des § 130 AO (Anhang 1b) in der Regel ...

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