Tz. 7

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Der gegen einen Verein erlassene Steuerbescheid hat für die mit ihm verbundene Anrechnungsverfügung ähnlich einem Grundlagenbescheid bindende Wirkung. Steuerabzüge, die auf Einkunftsteile entfallen, die bei der Veranlagung nicht erfasst worden sind, sind von der Anrechnung ausgeschlossen.

 

Tz. 8

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Wird die Steuerfestsetzung später geändert, ist die Anrechnungsverfügung ggf. gem. § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO (Anhang 1b) zu ändern (BFH vom 12.11.2013, VII R 28/12, BFH/NV 2014, 339).

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