Tz. 15

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Hat eine mögliche Berichtigung der Anrechnungsverfügung Auswirkung auf die Anrechnungsverfügung eines Dritten, so können nach § 218 Abs. 3 AO diesem gegenüber durch Berichtigung seiner Anrechnungsverfügung oder durch Erlass eines Abrechnungsbescheides die entsprechenden steuerlichen Folgen gezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Dritte in entsprechender Anwendung des § 174 Abs. 5 AO beteiligt wurde. Die Hinzuziehung dieser Personen ist daher rechtzeitig zu veranlassen.

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