Tz. 12

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Wird gegen die Anrechnungsverfügung kein Einspruch eingelegt, sondern (ggf. nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) ein Antrag auf Änderung gestellt, so gelten die o. g. Ausführungen zum Einspruch entsprechend.

 

Tz. 13

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Geht dieser Antrag nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Finanzamt ein, so übt das Finanzamt sein Ermessen im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen des § 130 AO (Anhang 1b) in der Regel ermessensfehlerfrei aus, wenn es den Antrag im Rahmen eines Abrechnungsbescheides ablehnt, soweit folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Adressat hätte die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid vorbringen können. Daneben liegen keine besonderen Umstände vor, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. BFH vom 24.11.2011, V R 13/11, BStBl II 2012, 298).

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