Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Amateursportvereine sind wegen der Förderung des "Sports" gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften und können daher in den Genuss der Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit kommen (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b).

Zur Abgeltung der Aufwendungen des Sportlers kann eine monatliche Aufwandspauschale gezahlt werden. S. "Amateursportler" und s. "Fußballsport". Möglich ist aber auch die Zahlung von über die Aufwandsentschädigung hinausgehenden Zahlungen, ohne dass dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt. S. "Amateursportler" und s. "Sportliche Veranstaltungen".

Zur Behandlung von Ablösesummen s. "Ablösezahlungen".

Es ist steuerlich unschädlich, wenn neben dem unbezahlten Sport auch der bezahlte Sport gefördert wird (s. § 58 Nr. 8 AO, Anhang 1b). Deshalb können auch in einem Zweckbetrieb bezahlte Sportler zum Einsatz kommen. Erfolgt deren Einsatz, ist aber die in § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber geforderte Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR zu beachten. Welche Einnahmen für die Berechnung der Zweckbetriebsfreigrenze relevant sind, regelt der AEAO zu § 67a Abs. 1 AO TZ 17 (Anhang 2). Wird die Zweckbetriebsfreigrenze überschritten, sind Einnahmen aus Sportveranstaltungen i. S. d. AEAO zu § 67a Abs. 1 AO TZ 16 (Anhang 2) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Auf die Möglichkeit der Option nach § 67a Abs. 2, 3 AO (Anhang 1b) und die damit verbundene Abgrenzung (bezahlter/unbezahlter Sport) wird hingewiesen. S. "Ablösezahlungen" und s. "Amateursportler".

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