I. Anwendung des § 67a Abs. 1 AO

 

Tz. 1

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Sportliche Veranstaltungen sind nach der Vorschrift des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) dann ein Zweckbetrieb, wenn die Bruttoeinnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen 45 000 EUR im Jahr nicht übersteigen. Welche Einnahmen für die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" relevant sind, ergibt sich aus AEAO zu § 67a Abs. 1 AO TZ 17 (Anhang 2). Wird diese Bedingung erfüllt, ist keine Abgrenzung zwischen bezahlten und unbezahlten Sportlern vorzunehmen. Werden bei Einhaltung der Zweckbetriebsfreigrenze Sportler eingesetzt, können diese auch bezahlt werden. D.h., es können Beträge gezahlt werden, die höher sind als die zulässigen Aufwandspauschalen (450 EUR im Durchschnitt pro Monat bzw. höchstens 5 400 EUR im Jahr oder ggf. höhere Beträge lt. Einzelnachweis, AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 32 (Anhang 2); s. Tz. 5 ff.). Es ist für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn von einem Sportverein neben dem bezahlten auch der unbezahlte Sport gefördert wird (s. § 58 Nr. 8 AO, Anhang 1b).

II. Verzicht auf § 67a Abs. 1 AO durch § 67a Abs. 2 AO und Anwendung des § 67a Abs. 3 AO

 

Tz. 2

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Wird von den sporttreibenden Vereinen das Wahlrecht zugunsten des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) ausgeübt, muss auch eine Abgrenzung unbezahlter/bezahlter Sportler erfolgen.

 

Tz. 3

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Der Gesetzgeber stellt nachfolgende Abgrenzungskriterien auf:

 

Tz. 4

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Welchem Tätigkeitsbereich die Veranstaltung zuzuordnen ist, wird einzig und alleine danach entschieden, ob i. S. d. § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) der Sportler als unbezahlt oder bezahlt gilt. Nehmen an der Veranstaltung ausschließlich unbezahlte Sportler teil, sind die Einnahmen dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Nimmt an derartigen Veranstaltungen nur ein bezahlter Sportler teil, sind die Einnahmen aus der/den Veranstaltung/en, an denen der bezahlte Sportler teilnimmt, dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Bezugspunkt für die Einordnung der Einnahmen ist/sind folglich die betreffende/n Veranstaltung/en unter Teilnahme der Sportler.

1. Sportler des Vereins

 

Tz. 5

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An einen Sportler des Vereins, der im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften als unbezahlt gilt, können Pauschalzahlungen für Aufwandsentschädigungen getätigt werden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 32, Anhang 2). Die pauschalen Aufwandsentschädigungen dürfen aber

  • im Monatsdurchschnitt nicht höher als 450 EUR sein und
  • im Kalenderjahr 5 400 EUR nicht übersteigen.
 

Tz. 6

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Höhere Zahlungen sind zulässig, wenn der Sportler dem Verein seinen Aufwand durch Einzelnachweis glaubhaft (Einzelnachweis ist erforderlich) macht. Hierbei muss es sich aber um Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können. Die Verwaltung hat diese Regelung für alle Sportarten getroffen (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 32, Anhang 2). Werden die genannten Beträge beachtet bzw. wird der erforderliche Einzelnachweis von Seiten des Sportlers erbracht, gilt der Sportler als unbezahlt.

Der Sportler darf auch von Dritten keine Bezahlung erhalten, die über den Aufwandsersatz hinausgeht.

 

Tz. 7

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Im Regelfall sind diese Sportler keine Arbeitnehmer des Vereins, wenn ihnen lediglich der tatsächliche Aufwand ersetzt wird. D.h., die Eigenschaft eines Arbeitnehmers ist zu verneinen, wenn steuerrechtlich zulässigen Aufwendungen ersetzt werden (z. B. Reisekosten).

Ist der Sportler weisungsgebunden und werden höhere Aufwendungen als die im Steuerrecht zulässigen Beträge ersetzt, ist ggf. Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen. Für das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft spricht auch, wenn der Sportler Verträge abschließt, in denen er sich für einen bestimmten Zeitraum gegen Entgelt dazu verpflichtet, für den Verein Wettkämpfe zu bestreiten. Geleistete Zahlungen sind in diesem Fall auch auf Lohn- und Sozialversicherungspflicht zu überprüfen. Die Einkünfte können solche aus

sein.

 

Tz. 8

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Die Erstattung von Auslagen und Reisekosten begründet auch bei Sportlern noch kein Arbeitsverhältnis. Der BFH hat zu dieser Frage mit BFH-Urteil vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303 ausführlich Stellung genommen. Danach liegt bei Amateurfußballspielern/-innen nur dann ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor, wenn der Sportler im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit Zahlungen erhält, die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen. Eine frühere Verwaltungsregelung, nach der pauschale Zahlungen je Training und Spiel als Aus...

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