Tz. 15

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Nach dem BMF-Schreiben vom 25.08.1995, DB 1995, 1935 gilt Folgendes:

Gliedert ein Sportverein seine gesamte Werbetätigkeit auf eine rechtlich selbständige Vermarktungsgesellschaft aus, sind die Sportler Arbeitnehmer des Vereins (der Vermarktungsgesellschaft), wenn die Werbeeinnahmen noch zum Arbeitslohn des Sportlers gehören. Dies ist dann der Fall, wenn die Werbemaßnahme durch die nichtselbständige Sporttätigkeit veranlasst wird, also Ausfluss des Dienstverhältnisses ist, d. h. wenn der einzelne Sportler gegenüber einer Vermarktungsgesellschaft zur Teilnahme an verschiedenen Werbemaßnahmen verpflichtet wird; in solchen Fällen ist der Sportler organisatorisch in die Vermarktungsgesellschaft eingegliedert.

 

Tz. 16

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die Einnahmen sind nach dem Urteil des BFH vom 19.11.1985, BStBl II 1986, 424 solche aus Gewerbebetrieb, die nicht dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht unterliegen, wenn der Sportler die Werbetätigkeit selbständig und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und sich die Werbetätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

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