Tz. 1

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Sportliche Veranstaltungen sind nach der Vorschrift des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) dann ein Zweckbetrieb, wenn die Bruttoeinnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen 45 000 EUR im Jahr nicht übersteigen. Welche Einnahmen für die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" relevant sind, ergibt sich aus AEAO zu § 67a Abs. 1 AO TZ 17 (Anhang 2). Wird diese Bedingung erfüllt, ist keine Abgrenzung zwischen bezahlten und unbezahlten Sportlern vorzunehmen. Werden bei Einhaltung der Zweckbetriebsfreigrenze Sportler eingesetzt, können diese auch bezahlt werden. D.h., es können Beträge gezahlt werden, die höher sind als die zulässigen Aufwandspauschalen (450 EUR im Durchschnitt pro Monat bzw. höchstens 5 400 EUR im Jahr oder ggf. höhere Beträge lt. Einzelnachweis, AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 32 (Anhang 2); s. Tz. 5 ff.). Es ist für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn von einem Sportverein neben dem bezahlten auch der unbezahlte Sport gefördert wird (s. § 58 Nr. 8 AO, Anhang 1b).

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