Tz. 13

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Pauschalzahlungen von entstandenen Aufwendungen (450 EUR im Durchschnitt pro Monat bzw. höchstens 5 400 EUR jährlich) können nicht an einen teilnehmenden anderen Sportler (s. § 67a Abs. 3 Nr. 2 AO, Anhang 1b) geleistet werden. Derartige Pauschalzahlungen führen dazu, dass der andere Sportler ohne weitere Bedingungen anlässlich der betreffenden Sportveranstaltung als bezahlt gilt. Will er als unbezahlter Sportler gelten, sind die ihm entstandenen Aufwendungen gegenüber dem jeweiligen Verein bei dem er eingesetzt wird, per Einzelnachweis abzurechnen. Erfolgt die entsprechende Abrechnung per Einzelnachweis, kann u. U. auch ein Spitzensportler, der an der betreffenden Veranstaltung des Vereins teilnimmt, als unbezahlt gelten.

 

Tz. 14

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Der Betriebsausgabenabzug derartiger Zahlungen kann entweder im Zweckbetrieb erfolgen – § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) ist erfüllt – oder im Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, wenn die Zweckbetriebsfreigrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) von 45 000 EUR überschritten ist oder bezahlte Sportler zum Einsatz kommen und der Verein auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) durch Option (s. § 67a Abs. 2 AO, Anhang 1b) verzichtet hat.

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