Tz. 11
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
(Gilt nicht für die Frage der Gemeinnützigkeit)
Art der Aufwendungen | lohnsteuerpflichtig | Bemerkungen | |||||
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ja | nein | ||||||
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× | ||||||
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× | Das Handgeld wird als Vorauszahlung auf den künftigen Arbeitslohn behandelt (s. OFD Münster vom 01.08.1997, S 2303–6–St 22–31). | |||||
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× | ||||||
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× | ||||||
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× | s. R 19.6 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStR. | |||||
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× | Stets lohnsteuerpflichtig (s. R 19.6 Abs. 1 Satz 3 LStR). Wenn nicht höher als die im Rahmen einer steuerfreien Arbeitgebererstattung (s. R 9.9 Abs. 3 LStR). | |||||
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× | Die Entfernungspauschale beträgt einheitlich 0,30 EUR pro km und maximal 4 500 EUR. Die Lohnsteuer kann aber nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (s. § 40 EStG, Anhang 10) mit 15 % pauschaliert werden. | |||||
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× | Soweit die tatsächlichen Kosten bei Benutzung eines Pkw 0,30 EUR pro gefahrenen km nicht überschreiten. S. R 9.5 LStR und H 9.5 LStH. | |||||
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× | Wenn eine Erstattung im Rahmen der steuerlich zulässigen Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwendungen und ggf. Übernachtungskosten erfolgt. S. auch R 9.6, 9.7 LStR und s. H 9.6, 9.7 LStH und s. "Reisekosten". | |||||
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Freigrenze (s. R 8.1 LStR und s. H 8.1 LStH). | ||||||
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× | Der Arbeitnehmer erlangt keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens s. BMF vom 01.10.2008, BStBl I 2008, 892. | |||||
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× | Wert darf 110 EUR nicht übersteigen, s. BMF vom 14.10.2015, BStBl I 2015, 832. |
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