Tz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Auch Amateurfußballspieler können steuerfreien Aufwendungsersatz erhalten. Sie müssen eigens zu diesem Zweck nicht unbedingt Arbeitnehmer des Vereins sein. Auslagenersatz sind gemäß § 3 Nr. 50 EStG (Anhang 10) z. B. Beträge, die

  • der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben,
  • durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden.
 

Tz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Erhält der Amateurfußballspieler einen pauschalen Auslagenersatz (Einzelnachweis wurde nicht vorgelegt), ist dieser grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

 

Tz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Ausgaben, die von diesem Personenkreis gegenüber dem Arbeitgeber anhand von Belegen nachgewiesen werden, können aber dann vom Verein an den Personenkreis steuerfrei ersetzt werden, weil die Bedingungen des § 3 Nr. 50 EStG (Anhang 10) erfüllt sind.

 

Tz. 4

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Die Entfernungspauschale kann allen Arbeitnehmern (Übungsleitern, Organisationsleitern, Amateurfußballspielern usw.) für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (z. B. Fußballplatz, Schwimmhalle oder Verwaltungsgebäude) pro gefahrenen Entfernungskilometer nicht steuerfrei gewährt werden. Ersetzt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer (Amateurfußballspieler) diese Aufwendungen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ggf. kann es sich auch nur um ein Dienstverhältnis im Rahmen eines Mini-Jobs handeln. S. "Aushilfskräfte".

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR pro gefahrenen km und maximal 4 500 EUR jährlich. Auf die Art der Beförderungsmittel kommt es hierbei nicht an. Die Fahrtgeldkostenerstattung kann gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Anhang 1b) der pauschalen Lohnsteuer von 15 % unterworfen werden. Werden höhere Beträge vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer geleistet, kann für den/die übersteigenden Betrag/Beträge keine Pauschalierung mehr vorgenommen werden.

 

Tz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Zahlt der Verein den Amateurfußballspielern Pauschalentschädigungen bei Spielen und Trainingsveranstaltungen am Ort bzw. auswärtigen Spielen, die zur Abgeltung des Aufwands beim Kauf, bei der Pflege und Reinigung der Sportkleidung sowie zur Abgeltung des Verpflegungsmehraufwands bei der Teilnahme am Spielbetrieb und an Trainigsveranstaltungen gewährt werden, so unterliegen diese dem Lohnsteuerabzug. Die Lohnsteuer kann mit 25 % pauschaliert werden (s. § 40 Abs. 2 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 6

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M.E. können aber auch die steuerlichen Pauschalen für den Mehraufwand für Verpflegung und für die gefahrenen Kilometer anlässlich von Dienstreisen zum Ansatz kommen, wenn es sich um Auswärtsspiele handelt, s. "Reisekosten".

 

Tz. 7

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Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Frage, ob bezahlte Sportler i. S. v. § 67a Abs. 3 AO vorliegen, wird darauf abgestellt, ob Aufwandsentschädigungen i. H. v. max. 400 EUR/Monat bzw. max. 4 800 EUR/Jahr geleistet werden (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 31ff., Anhang 2). Nach AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 32 (Anhang 2) ist dies aber unabhängig von der Frage der Besteuerung des Sportlers, d. h. die Frage der Lohnsteuerpflicht ist gesondert zu prüfen. Anstelle der Aufwandspauschale können höhere Zahlungen nur dann geleistet werden, wenn der Amateursportler höhere Aufwendungen hat und über sämtliche Aufwendungen von ihm ein entsprechender Einzelnachweis geführt wird. Hierbei muss es sich aber um Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können. Die Regelung gilt nach dem AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 31 (Anhang 2) für alle Sportarten. Werden höhere Beträge ohne den entsprechenden Einzelnachweis an die Betreffenden geleistet und handelt es sich dem Grunde nach weder um Werbungskosten noch Betriebsausgaben, führt dies ggf. zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Spieler. Es sind ggf. Lohnsteuerabzugsbeträge einzubehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Sozialversicherungsrechtliche Belange sind ebenfalls zu prüfen.

Die laufenden Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe Frankfurt am Main, der Sporthilfe Berlin bzw. vergleichbarer Einrichtungen sind nicht auf die Aufwandspauschale anzurechnen. Weisen die Sportler aber ihre tatsächlichen Aufwendungen entsprechend nach, so muss sich der Nachweis auch auf die Aufwendungen erstrecken, die den Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe Frankfurt am Main, der Sporthilfe Berlin und den vergleichbaren Einrichtungen gegenüberstehen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 34, Anhang 2).

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