Tz. 40

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die unentgeltliche Zuwendung/Spende von Altmaterialien wie gebrauchter Kleidung ist, soweit diese Zuwendung von dem steuerbegünstigten Empfänger unmittelbar für seine satzungsmäßigen Zwecke genutzt wird, als Sachzuwendung dem Grunde nach § 10b EStG (Anhang 10) als Spende im Rahmen des steuerlichen Spendenabzugs begünstigt. Das wäre z. B. bei Sachzuwendungen zugunsten einer nach § 66 AO (Anhang 1b) steuerbegünstigten Kleiderkammer der Fall.

 

Tz. 41

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Hierbei ist bei einer Sachspende aus dem Privatvermögen als Wert der Zuwendung der gemeine Wert anzusetzen, d. h. der Verkehrs-/Marktwert der Sache im Zeitpunkt der Zuwendung (§ 10b Abs. 3 EstG, Anhang 10). Dieser ist bei gebrauchter Kleidung häufig nur schwer zu ermitteln. Soweit gebrauchte Kleidung überhaupt einen gemeinen Wert (Marktwert) hat, sind die für eine Schätzung des Wertes maßgeblichen Faktoren wie Neupreis, Zeitraum zwischen Anschaffung und Weggabe und der tatsächliche Erhaltungszustand im Einzelnen durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen (BFH vom 23.05.1989, X R 17/85, BStBl II 1989, 879).

 

Tz. 42

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Ein Spendenabzug scheidet jedoch immer dann aus, wenn das Altmaterial im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwertet werden, da sie dann dem Vereinszweck nur mittelbar (über den eigentlichen Verkaufserlös) zugutekommen.

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