1. Einnahme-/Überschussrechnung

 

Tz. 20

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Der Gewinn aus der Verwertung von Altmaterial kann durch Gegenüberstellung der Einnahmen (Erlöse des gesammelten Altmaterials) abzüglich der mit der Sammlung im Zusammenhang stehenden Ausgaben ermittelt werden.

Es handelt sich hierbei um eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) i. S. von § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10).

 

Tz. 21

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Als Ausgaben können die im Zusammenhang mit der Sammlung entstandenen Aufwendungen, wie beispielsweise Löhne, Transportkosten, Lagerkosten, Miete für Standflächen etc. berücksichtigt werden. Für das zugewendete Altmaterial kann – soweit es unentgeltlich zugewendet wurde –, mangels Anschaffungskosten, jedoch kein (Teil-)Wert angesetzt werden.

 

Tz. 22

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Bei einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegt der erzielte Gewinn, soweit die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b; Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe > 45 000 EUR) überschritten wird, der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.

 

Tz. 23

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Zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung der im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Altmaterialsammlung" zu erfassenden Wirtschaftsgüter s. Kümpel, FR 1999, 888. Auf das Stichwort "Sachzuwendungen/-spenden" wird ergänzend hingewiesen.

 

Tz. 24

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Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, dass das gespendete Altmaterial zuerst dem steuerbegünstigten ideellen Bereich der Einrichtung zugewendet wird und dann von diesem zum Teilwert in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingelegt wird (sog. "Einlagetheorie"), hat der BFH eine Absage erteilt (BFH vom 26.02.1992, I R 76/90, BStBl II 1992, 693).

Danach erfolgt die Zuwendung des Altmaterials unmittelbar in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der dieses verwertet. Damit besteht keine Möglichkeit, dass im Rahmen der Gewinnermittlung für das gespendete Altmaterial ein als Aufwand zu berücksichtigender Wert angesetzt werden kann.

2. Schätzung des branchenüblichen Reingewinns

 

Tz. 25

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Eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung hat jedoch die Möglichkeit, die Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen (§ 64 Abs. 5 AO; Anhang 1b).

Insbesondere in den Fällen, in denen den Erlösen keine oder nur geringe Aufwendungen gegenüberstehen und die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) überschritten wird, sollte die Reingewinnschätzung geprüft werden.

 

Tz. 26

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Bei der Reingewinnschätzung nach § 64 Abs. 5 AO (Anhang 1b) handelt es sich um ein antragsgebundenes Wahlrecht. Dieses wird durch eine entsprechende Eintragung in der Steuererklärung (Anlage GK, Zeilen 18–24) ausgeübt.

 

Tz. 27

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Die Möglichkeit der Reingewinnschätzung ist jedoch auf die Verwertung von unentgeltlich erworbenem Altmaterial außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle beschränkt.

Daraus folgt, dass eine Reingewinnschätzung nach § 64 Abs. 5 AO (Anhang 1b) bei einem Einzelverkauf gebrauchter Sachen (Gebrauchtwarenhandel) nicht mehr möglich ist.

 

Tz. 28

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Verkäufe anlässlich von Weihnachts- und Wohltätigkeitsbasaren sowie Flohmärkten fallen ebenfalls nicht unter diese Vorschrift. D.h., für diese Verkaufserlöse kann der branchenübliche Reingewinn nicht durch Schätzung ermittelt werden.

 

Tz. 29

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Die Schätzung des branchenüblichen Reingewinns kann jedoch auch dann vorgenommen werden, wenn eine derartige Sammlung von mehreren Vereinen durchgeführt wird und es sich bei dem Zusammenschluss um eine BGB-Gesellschaft handelt (FinMin Baden-Württemberg vom 02.04.1993, DStR 1993, 915). In derartigen Fällen sind bei den jeweils beteiligten Vereinen nicht nur die Gewinnanteile, sondern auch die anteiligen Einnahmen aus der Sammlung zu erfassen. Diese Einnahmen sind bei der Entscheidung, ob die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschritten ist, mit einzubeziehen.

 

Tz. 30

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Auch bei den sog. "Containersammlungen" (s. Rz. 16) findet § 64 Abs. 5 AO (Anhang 1b) keine Anwendung. Werden Vereinen für derartige Sammlungen Vergütungen von Seiten der Altmaterialhändler gezahlt, die zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führen, scheidet die Möglichkeit der Reingewinnschätzung aus, da es sich hierbei um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eigener Art handelt.

Vielmehr sind bei der Ermittlung des Gewinns aus einem derartigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Containersammlungen) die allgemeinen Grundsätze (Einnahme-/Ausgabenrechnung) zu beachten (OFD Frankfurt vom 11.09.1991, DB 1991, 2415).

 

Tz. 31

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Erfolgen Altmaterialsammlungen durch nicht steuerbegünstigte Körperschaften, kommt eine Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 5 AO (...

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