Tz. 1

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Eine Vielzahl von steuerbegünstigten Einrichtungen sammeln und verwerten Altmaterial wie z. B. Altpapier, Altkleider usw., um damit entweder unmittelbar eigene steuerbegünstigte Zwecke zu verwirklichen, beispielsweise in Kleiderkammern für bedürftige Menschen, oder mit dem Ziel, durch die Verwertung des Altmaterials Mittel für die Verwirklichung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke zu beschaffen.

 

Tz. 2

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die entgeltliche Verwertung des im Rahmen einer Altmaterialsammlung erhaltenen Altmaterials begründet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO, Anhang 1b), der entweder – soweit er die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke fördert – einen steuerbefreiten Zweckbetrieb (z. B. Wohlfahrtspflege § 66 AO (Anhang 1b), oder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb § 64 AO (Anhang 1b) begründen kann. So treten die steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereine mit dem Verkauf von Altmaterial auf Flohmärkten, Basaren usw. oder an andere gewerbliche Verwerter von Altmaterial in einem Wettbewerb zu gewerblichen Altwarenhändlern.

 

Tz. 3

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Erfolgt die Altmaterialverwertung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt der daraus erzielte Gewinn der Besteuerung, wenn die (Brutto-)Einnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe die Besteuerungsfreigrenze von (ab VZ 2020) 45 000 EUR (bis VZ 2019: 35 000 EUR) übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Die erzielten Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5), soweit der Verein kein Kleinunternehmer i. S. des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) ist, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

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