Tz. 17
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Zuschüsse, die von den Städten und Gemeinden für die Durchführung von Altmaterialsammlungen an Vereine gezahlt werden, sind als Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Es können sich u. U. ertrag- und umsatzsteuerliche Konsequenzen ergeben.
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