Tz. 15
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Beauftragt eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung einen fremden Dritten, in ihrem Namen einen Altmaterialsammlung durchzuführen und erhält sie dafür eine von der Menge des gesammelten Altmaterials abhängige Vergütung, wird damit ebenfalls ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet (FG Düsseldorf vom 20.07.1991, EFG 1991, 150).
Tz. 16
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Entsprechend liegt auch dann ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn auf Stellplätzen, die nicht im Eigentum der steuerbegünstigten Einrichtung stehen, über die diese aber verfügen darf, ein gewerblicher Altkleiderhändler Kleidersammelcontainer aufstellen darf, die mit dem Namenszug/Logo der gemeinnützigen Organisation versehen sind und die die gemeinnützige Organisation dem Altkleiderhändler bei der Aufstellung der Sammelcontainer behilflich sind, und die steuerbegünstigte Einrichtung die Container auf ihre Sauberkeit hin kontrolliert (sog. "Containersammlung"). Der gewerbliche Altkleiderhändler zahlt der steuerbegünstigten Einrichtung je Tonne Altkleidung eine Vergütung.
Die Tätigkeiten der steuerbegünstigten Einrichtung (Vermittlung der Standplätze, Vergabe von Namensrechten, Werbung für die Sammlung, Pflege der Stellplätze) sind als einheitliche Betätigung zu werten, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet (OFD Frankfurt vom 29.03.2012, S 0171 – 22 – St 53, DB 2012, 1957).
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