Tz. 12

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Den Städten und Gemeinden obliegt die öffentlich-rechtliche Pflicht, die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle aus privaten Haushalten zu verwerten oder zu beseitigen. Städte und Gemeinden schließen häufig entgeltliche öffentlich-rechtliche Entsorgungsverträge mit privaten Betreibern der Abfallbeseitigung ab. Zu diesen entsorgungspflichtigen Abfällen gehört auch das Altpapier.

 

Tz. 13

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Häufig sind Vereine dergestalt in die Entsorgung von Altpapier aus privaten Haushaltungen eingebunden, dass sie den Wertstoff einsammeln und beim privaten Entsorgungsunternehmen anliefern bzw. den Wertstoff in bereitgestellten Containern abladen.

Für die Einsammlung des Altpapiers erhalten die Vereine unter Zusage eines Mindestpreises eine von der gesammelten Menge abhängige Vergütung. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt entweder durch die jeweilige Stadt/Gemeinde oder den privaten Betreiber des Entsorgungsunternehmens. Die Wertstoffanmeldungen werden im Regelfall von den Vereinen im eigenen Namen durchgeführt und gegenüber den Entsorgungsunternehmen bestehen keinerlei vertragliche Verpflichtungen.

 

Tz. 14

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die Einnahmen aus derartigen Sammlungen sind einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, weil die Vereine damit eine sonstige Leistung an die Städte/Gemeinden erbringen (OFD Frankfurt vom 24.03.2009, S 7106 A – 1/80 – St 110, UR 2009, 862). Entsprechend unterliegen die Vergütungen, die die Vereine aus der Sammeltätigkeit erhalten, bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).

Wird die Vergütung durch einen privaten Betreiber der Abfallentsorgung an die Vereine gezahlt, dient diese Vorgehensweise lediglich der Abkürzung des Zahlungsweges und führt folglich zu keiner anderen Beurteilung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge