Tz. 25

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung hat jedoch die Möglichkeit, die Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen (§ 64 Abs. 5 AO; Anhang 1b).

Insbesondere in den Fällen, in denen den Erlösen keine oder nur geringe Aufwendungen gegenüberstehen und die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) überschritten wird, sollte die Reingewinnschätzung geprüft werden.

 

Tz. 26

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Bei der Reingewinnschätzung nach § 64 Abs. 5 AO (Anhang 1b) handelt es sich um ein antragsgebundenes Wahlrecht. Dieses wird durch eine entsprechende Eintragung in der Steuererklärung (Anlage GK, Zeilen 18–24) ausgeübt.

 

Tz. 27

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Die Möglichkeit der Reingewinnschätzung ist jedoch auf die Verwertung von unentgeltlich erworbenem Altmaterial außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle beschränkt.

Daraus folgt, dass eine Reingewinnschätzung nach § 64 Abs. 5 AO (Anhang 1b) bei einem Einzelverkauf gebrauchter Sachen (Gebrauchtwarenhandel) nicht mehr möglich ist.

 

Tz. 28

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Verkäufe anlässlich von Weihnachts- und Wohltätigkeitsbasaren sowie Flohmärkten fallen ebenfalls nicht unter diese Vorschrift. D.h., für diese Verkaufserlöse kann der branchenübliche Reingewinn nicht durch Schätzung ermittelt werden.

 

Tz. 29

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Die Schätzung des branchenüblichen Reingewinns kann jedoch auch dann vorgenommen werden, wenn eine derartige Sammlung von mehreren Vereinen durchgeführt wird und es sich bei dem Zusammenschluss um eine BGB-Gesellschaft handelt (FinMin Baden-Württemberg vom 02.04.1993, DStR 1993, 915). In derartigen Fällen sind bei den jeweils beteiligten Vereinen nicht nur die Gewinnanteile, sondern auch die anteiligen Einnahmen aus der Sammlung zu erfassen. Diese Einnahmen sind bei der Entscheidung, ob die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschritten ist, mit einzubeziehen.

 

Tz. 30

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Auch bei den sog. "Containersammlungen" (s. Rz. 16) findet § 64 Abs. 5 AO (Anhang 1b) keine Anwendung. Werden Vereinen für derartige Sammlungen Vergütungen von Seiten der Altmaterialhändler gezahlt, die zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führen, scheidet die Möglichkeit der Reingewinnschätzung aus, da es sich hierbei um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eigener Art handelt.

Vielmehr sind bei der Ermittlung des Gewinns aus einem derartigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Containersammlungen) die allgemeinen Grundsätze (Einnahme-/Ausgabenrechnung) zu beachten (OFD Frankfurt vom 11.09.1991, DB 1991, 2415).

 

Tz. 31

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Erfolgen Altmaterialsammlungen durch nicht steuerbegünstigte Körperschaften, kommt eine Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 5 AO (Anhang 1b) nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Vorschriften der §§ 5168 AO (Anhang 1b) nur auf steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften Anwendung finden.

 

Tz. 32

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Die Höhe der Reingewinnschätzung richtet sich nach der Art des Altmaterials.

So ist der branchenübliche Reingewinn bei der Verwertung von

  • Altpapier mit 5 % der Einnahmen und
  • von anderem Altmaterial mit 20 % der Einnahmen

anzusetzen (AEAO zu § 64 Abs. 5 AO TZ 27, Anhang 2).

 

Hinweis:

§ 64 Abs. 5 AO (Anhang 1b) betrifft nur die Verwertung von Altmaterial, welches wie bei Altkleidern, Altpapier und Schrott nur noch einen Altmaterial- und keinen Gebrauchtwert hat (BFH vom 11.02.2009, I R 73/08, BStBl II 2009, 516).

Bei Edelmetallen wie z. B. Zahngold ist das nicht der Fall, so dass für diese Materialien keine Reingewinnschätzung möglich ist (BFH vom 11.05.2016, V B 119/15, BFH/NV 2016, 1252).

 

Tz. 33

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Die in den Bruttoeinnahmen ggf. enthaltene Umsatzsteuer gehört nicht zu den maßgeblichen Einnahmen i. S. des § 64 Abs. 5 AO (AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 AO TZ 35, Anhang 2). Es sind also für die Berechnung des Reingewinns die Nettoeinnahmen zu Grunde zu legen.

 

Beispiel:

Der steuerbegünstigte A-Verein führt zweimal jährlich durch seine Jugendabteilung in seiner Gemeinde Altkleidersammlungen durch. Die gesammelten Altkleider veräußert er an einen kommerziellen Altkleiderverwerter.

Der Erlös aus den Sammlungen wird der Jugendarbeit zugeführt.

In 01 erzielt der Verein einen Erlös i. H. von 25 000 EUR (brutto). Im Zusammenhang mit den Sammlungen sind dem Verein Aufwendungen i. H. von 3 000 EUR (Fahrzeugmiete, Material etc.) entstanden.

Die Nettoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des A-Vereins übersteigen 45 000 EUR.

Mit den Altkleidersammlungen begründet der A-Verein einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b), dessen Ergebnis – zusammen mit den Ergebnissen der anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe – der Körperschaftsteuer und Gew...

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