Tz. 20

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Der Gewinn aus der Verwertung von Altmaterial kann durch Gegenüberstellung der Einnahmen (Erlöse des gesammelten Altmaterials) abzüglich der mit der Sammlung im Zusammenhang stehenden Ausgaben ermittelt werden.

Es handelt sich hierbei um eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) i. S. von § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10).

 

Tz. 21

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Als Ausgaben können die im Zusammenhang mit der Sammlung entstandenen Aufwendungen, wie beispielsweise Löhne, Transportkosten, Lagerkosten, Miete für Standflächen etc. berücksichtigt werden. Für das zugewendete Altmaterial kann – soweit es unentgeltlich zugewendet wurde –, mangels Anschaffungskosten, jedoch kein (Teil-)Wert angesetzt werden.

 

Tz. 22

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Bei einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegt der erzielte Gewinn, soweit die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b; Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe > 45 000 EUR) überschritten wird, der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.

 

Tz. 23

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung der im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Altmaterialsammlung" zu erfassenden Wirtschaftsgüter s. Kümpel, FR 1999, 888. Auf das Stichwort "Sachzuwendungen/-spenden" wird ergänzend hingewiesen.

 

Tz. 24

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, dass das gespendete Altmaterial zuerst dem steuerbegünstigten ideellen Bereich der Einrichtung zugewendet wird und dann von diesem zum Teilwert in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingelegt wird (sog. "Einlagetheorie"), hat der BFH eine Absage erteilt (BFH vom 26.02.1992, I R 76/90, BStBl II 1992, 693).

Danach erfolgt die Zuwendung des Altmaterials unmittelbar in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der dieses verwertet. Damit besteht keine Möglichkeit, dass im Rahmen der Gewinnermittlung für das gespendete Altmaterial ein als Aufwand zu berücksichtigender Wert angesetzt werden kann.

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