Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die Förderung der Altenhilfe ist gemeinnützig i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (s. Anhang 1b). Unter dem Begriff Altenhilfe sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu überwinden, und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben innerhalb der Gemeinschaft teilzunehmen.

Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:

  • Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
  • Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,
  • Hilfe in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
  • Hilfe beim Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,
  • Hilfe, die alten Menschen die Verbundenheit nahe stehender Personen ermöglicht,
  • Hilfe zu einem Betätigungsfeld, wenn sie von alten Menschen gewünscht wird (§ 71 Abs. 2 SGB XII).

Die Geselligkeit, die Unterhaltung und die kulturellen Bedürfnisse sind ebenfalls Bestandteil der Förderung der Altenhilfe (vgl. a. Stichwort "Altenbegegnungsstätte"). Die Geselligkeit ist hierbei nicht Hauptzweck, weil lediglich die Förderung der Altenhilfe, und nicht die Geselligkeit und Unterhaltung im Vordergrund stehen (Erlass Hamburg vom 01.09.1966, DB 1966, 1497). Veranstaltungen, bei denen die Geselligkeit gepflegt wird, die aber in erster Linie der Betreuung älterer Personen dienen, können daher unter den Voraussetzungen der §§ 65, 66 AO (s. Anhang 1b) dem Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb" zugeordnet werden (s. AEAO zu § 66 AO TZ 8, Anhang 2), wenn diese in erster Linie der Betreuung älterer Personen dienen.

Zu den begünstigten Tätigkeiten, die auf die besonderen Bedürfnisse alter Menschen ausgerichtet sind, gehören auch die Freizeitgestaltung oder die Erholung, soweit die Maßnahmen den Leistungen in § 71 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2015, 77).

S. "Wohlfahrtspflege" und s. "Mildtätige Zwecke".

Literatur:

Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015, 77.

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