I. Zweckbetriebseigenschaft
Tz. 1
Stand: EL 128 – ET: 08/2022
§ 68 Nr. 1 AO (Anhang 1b) nominiert Alten-, Wohn-, Pflege-, Erholungsheime und Mahlzeitendienste als Zweckbetriebe, wenn diese in besonderem Maße den in § 53 AO (Anhang 1b) genannten Personen dienen. Zunächst wäre zwischen Altenpflegeheimen und Altenheimen zu unterscheiden. Altenpflegeheime sind Einrichtungen, in denen alte bzw. pflegebedürftige Menschen nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer aufgenommen und laufend betreut werden. Unter Altenheimen versteht man Einrichtungen, in denen ebenfalls alte Menschen aufgenommen werden, die nicht zwingend pflegebedürftig sein müssen, aber nicht mehr zur Führung eines eigenen Haushalts im Stande sind. Beide sind jedoch Zweckbetriebe i. S. d. § 68 Abs. 1 AO (Anhang 1b). Maßgebend war bisher insoweit, dass diese Einrichtungen als Heim i. S. d. Heimgesetzes anerkannt sind. § 1 HeimG bestimmt hierzu, dass Heime vorliegen, wenn Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen und betreuen. Der Betrieb eines solchen Heimes ist der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen (§ 12 HeimG). Ab 2020 stellt der AEAO auf die WBVG ab. Danach liegen Einrichtungen vor, die den in § 53 Nr. 1 AO (Anhang 1b) genannten Personen Leistungen der Pflege oder Betreuung sowie der Wohnraumüberlassung anbieten, die über die Pflege- und Betreuungsleistung voneinander abhängig sind.
Tz. 2
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Bedeutend ist weiter, dass Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen – so genannte Kurzzeitpflege – keine Pflegeheime i. S. d. § 68 Nr. 1a AO (Anhang 1b) sind (BFH vom 01.12.1994, BStBl II 1995, 220). Ausdrücklich geregelt ist z. B., dass Pflegedienstleistungen, die von steuerbegünstigten Personen, die im Rahmen der Pflegeversicherung in häuslicher Pflege erbracht werden, einen Zweckbetrieb nach § 66 AO (Anhang 1b) bilden (FinMin Sachsen-Anhalt vom 11.04.1996, DB 1996, 1703). Bertels in: Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, 2016, 686 führt aus, dass seit der Neufassung der HeimG in 2001 bis zur Neufassung des AEAO auch die Kurzzeitpflege unter das HeimG fallen würde und deshalb auch unter § 68 Nr. 1 AO (Anhang 1b) einzureihen wäre. Heute ist zu untersuchen, ob ein Zweckbetrieb nach § 66 AO (Anhang 1b) gegeben ist.
Tz. 3
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Weitere Voraussetzung – insbesondere durch den Verweis auf § 66 AO (Anhang 1b) – ist, dass diese Einrichtungen in besonderem Maße dem in § 53 AO (Anhang 1b) genannten Personenkreis dienen müssen. Der Klammerzusatz im Gesetzestext bewirkt, dass nach den Bestimmungen des § 66 AO (Anhang 1b) dieser Personengruppe 2/3 der Leistungen des Zweckbetriebs zugute kommen müssen.
Tz. 4
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Diese Personen müssen hilfsbedürftig i. S. d. § 53 AO (Anhang 1b) sein. Im Einzelnen wird unterschieden in:
körperliche Hilfsbedürftigkeit (§ 53 Nr. 1 AO, Anhang 1b)
Hierunter fallen grundsätzlich Personen, die pflegebedürftig i. S. d. § 68 Abs. 1 BSHG sind. Also Personen, die wegen ihrer körperlichen, geistigen, seelischen Krankheit oder Behinderung regelmäßig bei wiederkehrenden Vorrichtungen des täglichen Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne Nachprüfung bei Personen angenommen werden kann, die das 75. Lebensjahr vollendet haben (AEAO zu § 53 AO TZ 4);
seelische Hilfsbedürftigkeit
Eine seelische Betreuung der betroffenen Personen erscheint erforderlich; Die Literatur zählt hierzu Neurosen, Psychosen usw.;
wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit (§ 53 Nr. 2 AO, Anhang 1b)
Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit gilt für Personen, deren Bezüge nicht höher sind als das 5fache des Regelsatzes der Sozialhilfe (Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende und Alleinerziehende mit eigenem Haushalt) bzw. das 4fache für alle anderen Personen.
Anmerkung:
Durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz vom 26.06.2013 wurde der Änderung des SGB XII Folge geleistet und unterschieden zwischen Alleinstehenden und Alleinerziehenden mit eigenem Haushalt und dem Haushaltsvorstand, der, so lange er nicht alleinerziehend ist, unter den 4fachen Regelsatz fällt (s. a. Kirchhain, DStR 2014, 289).
Erfüllen die betreuten Personen folglich die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b), ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit nach § 53 Nr. 2 AO (s. Anhang 1b) nicht mehr erforderlich.
Tz. 5
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Werden die Voraussetzungen der Zweitdrittelgrenze nicht erfüllt, so ist das Altenheim, bei einer im Übrigen als gemeinnützig anerkannten Körperschaft, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b).
Tz. 6
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Bei einem Altenwohnheim wird in diesem Fall die Abgrenzung zur persönlichen Vermietung von Wohnungen bedeutsam, denn diese bleibt als bloße Vermögensverwaltung bei der gemeinnützigen Körperschaft stets steuerfrei. Der Unterschied besteht dar...