Tz. 10

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Voraussetzung für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung ist in § 4 Nr. 16 UStG (Anhang 5) nicht die Gemeinnützigkeit der betreibenden Einrichtungen, da das Umsatzsteuerrecht keine allgemeine Befreiung wegen Gemeinnützigkeit kennt. § 4 Nr. 16 UStG (Anhang 5) befreit Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch Hilfsbedürftiger, wenn entweder der Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder bestimmte Voraussetzungen (§ 4 Nr. 16 Buchst. b und Satz 2 UStG) erfüllt sind. Insoweit findet eine Anlehnung an die sozialrechtlichen Bestimmungen statt. Von der Umsatzsteuerbefreiung ist auch die Kurzzeitpflege betroffen.

Literatur:

Kirchhain, Neue Verwaltungsrichtlinien für NPOs – Der neue Anwendungserlass zur Abgabenordnung im Lichte des Ehrenamtsstärkungsgesetzes, DStR 2014, 289; Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2. Auflage, Baden-Baden 2020.

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