Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Beim Deutschen Alpenverein e. V. (DAV) und seinen 336 Sektionen (jeweils eigenständige e. V.) handelt es sich um Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i. S. v. §§ 51ff. AO (Anhang 1b) erfüllen. Als Zweck verfolgt werden die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b), des Natur- und Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO, Anhang 1b), der Jugendhilfe und der Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Anhang 1b) sowie der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO, Anhang 1b). Die Mitglieder sind Mitglieder der Sektionen, diese sind Mitglied im DAV. Der DAV ist aber nicht nur Dachorganisation i. S. v. § 57 Abs. 2 AO (Anhang 1b), er verfolgt selbst unmittelbar gemeinnützige Zwecke, auch wenn Zweck des Vereins ebenfalls die Beschaffung von Mitteln für die Sektionen zur Verwirklichung derer satzungsmäßigen Zwecke ist. Die Jugend des Deutschen Alpenvereines (JDAV) ist als Jugendverband öffentlich anerkannter Träger der Jugendhilfe.

Sowohl der DAV als auch die Sektionen können als gemeinnützige Körperschaften Spenden entgegennehmen und entsprechende Spendenbescheinigungen ausstellen. Mitgliedsbeiträge sind gem. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG (Anhang 10) nicht steuerlich abziehbar, da unter anderem der Sport und die Heimatpflege gefördert werden.

Von den Alpenvereinen werden vielerorts Gebirgshütten betrieben. Derartige Hütten müssen entweder im Rahmen eines Zweckbetriebes oder im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes unterhalten werden. Das BayLfSt, Vfg. vom 30.05.2012, AZ: S 0171.2.1–107/4 St 31 hat zu dieser Frage Stellung genommen.

  • In- und ausländische Alpenhütten des Deutschen Alpenvereins der Kategorie I sind gemeinnützigkeitsrechtlich dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Die Einnahmen, die aus der Vermietung erzielt werden, sind im Zweckbetrieb zu erfassen und genießen Ertragssteuerfreiheit.
  • Alpenhütten der Kategorie III sind dagegen stets dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
  • Bei den in- und ausländischen Alpenvereinshütten, die in die Kategorie II einzuordnen sind, und bei den Mittelgebirgshütten ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen.

    Folgende Abgrenzungskriterien sprechen für das Vorliegen eines Zweckbetriebs:

    • Hütte mit Selbstversorgungsmöglichkeit oder
    • nicht verkehrsmäßig erschlossene Hütte, d. h. Erreichbarkeit der Hütte nur durch Wanderung (zu Fuß) oder
    • nur einfachste Ausstattung der Hütte (z. B. Matratzenlager, keine Wasch- und Duschgelegenheiten im Zimmer, nur Kaltwasser, keine Bettwäsche, Zwang mit einem Schlafsack zu schlafen).

Ein Sonderfall im Rahmen der Tätigkeit des DAV sind Kletterhallen, die durch Sektionen des DAV betrieben werden. Hier hatte zunächst das EuG in seinem Urteil vom 09.06.2016, T-162/13 entschieden, dass die öffentliche Förderung von Kletterhallen des DAV grundsätzlich rechtmäßig und die in Frage stehenden staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein können. Die gewährten Unterstützungen seien unionsrechtlich zwar Beihilfen, allerdings seien sie ausnahmsweise mit dem Binnenmarkt vereinbar. Sie dienten nämlich der Förderung des Amateursports und damit einem Wirtschaftszweig, der im gemeinsamen europäischen Interesse läge. Erforderlich ist aber jeweils eine eigenständige Prüfung.

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht handelt es sich beim Betrieb der Kletterhallen um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Da die Sektionen sich im Wettbewerb zu anderen Betreibern von Kletterhallen befinden und ein Gewerbebetrieb vorliegt, hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 24.01.2017, 20 W 290/14 entschieden, dass sich die Sektion insoweit im Handelsregister eintragen muss.

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