Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Aeroclubs sind in der Regel steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften, weil sie gemeinnützige Zwecke verfolgen und den Flugsport fördern.

Ein Aeroclub dient der Förderung des Sports, s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b). Damit ist der Verein zwar berechtigt, Zuwendungs-/Spendenbestätigungen für Zuwendungen/Spenden auszustellen. Die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sind jedoch nicht als Zuwendungen/Spenden abzugsfähig (s. § 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10).

Veranstaltet ein Aeroclub Flugtage, kann es sich hierbei um sportliche Veranstaltungen handeln. Diese Aktivitäten sind normalerweise wesentlicher Bestandteil des Flugsportes (s. AEAO zu § 67a AO TZ 3, Anhang 2). Werden den Mitgliedern und Nichtmitgliedern Motor- und Segelflugzeuge zur Nutzung gegen Entgelt überlassen, sind die Entgelte dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn kein Sportler als Auszubildender teilnimmt, der wegen seiner Betätigung in dieser Sportart als bezahlter Sportler i. S. d. § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) anzusehen ist, weil die Überlassung von derartigen Flugzeugen die Voraussetzungen für die eigentlichen sportlichen Veranstaltungen schafft. Die Nutzungsentgelte aus der Überlassung der Flugzeuge sind steuerbar und mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift steuerpflichtig. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung. Vorsteuerbeträge, die mit der Nutzungsüberlassung bzw. mit der Anschaffung von Flugzeugen im Zusammenhang stehen, können abgezogen werden. M.E. kann die Verwaltungsvorschrift des AEAO zu § 67a AO TZ 12 zweiter Absatz (Anhang 2) nicht greifen, weil, wie bereits ausgeführt, die Nutzungsüberlassung der Flugzeuge erst die Voraussetzungen für flugsportliche Veranstaltungen schafft. Hierzu auch s. FG Rheinland-Pfalz vom 22.11.1994, EFG 1995, 543 und s. BFH vom 25.07.1996, BStBl I 1997, 157. Die dortige Rechtsauffassung kann für meine Begriffe nur teilweise übernommen werden. Weitere Ausführungen s. "Fallschirmspringen", s. "Flugsportvereine", s. "Flugtage", s. "Luftsportvereine" und s. "Modellflugabteilungen".

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