Tz. 35

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Es gibt steuerlich eine Vielzahl von AfA-Regeln.

Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Gebäude oder ein anderes bewegliches und unbewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt, da sich die AfA-Methoden für Gebäude von denen der anderen WG grundlegend unterscheidet.

1. AfA für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Gebäude)

 

Tz. 36

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Für die beweglichen und unbeweglichen WG des Anlagevermögens (ohne Gebäude) sind folgende AfA-Methoden zulässig (gewesen):

 
Lineare AfA
§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG
Leistungs-AfA
§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG
AfaA
§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG
Degressive AfA
§ 7 Abs. 2 EStG
Gleichmäßige Verteilung der AK/HK auf die Nutzungsdauer Gleichmäßige Verteilung der AK/HK auf die Leistungseinheit AfA bei einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung AfA-Satz wird prozentual vom BW genommen
  • bewegliche WG
  • unbewegliche WG (ohne Gebäude)
  • immaterielle WG
  • bewegliche WG
  • bewegliche WG
  • unbewegliche WG (ohne Gebäude)
  • immaterielle WG
  • bewegliche WG
      Nur für Anschaffungen bis 2010 und für die Jahre 2020 und 2021 zulässig

1.1 Lineare Abschreibung

 

Tz. 37

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei der linearen AfA verteilen sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in gleiche Jahresbeträge (gleichmäßige Verteilung auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) bzw. es werden gleich bleibende Prozent-Abschreibungssätze angewendet. Die gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird dadurch erreicht, dass der Gesamtbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten – ggf. vermindert um die abzugsfähigen Vorsteuern – durch die Zahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dividiert wird.

 

Beispiel:

Der steuerbegünstigte Turn- und Sportverein "1894" e. V. hat die in eigener Regie geführte Vereinsgaststätte zu Beginn des Jahres 01 neu eingerichtet. Die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer betragen 28 000 EUR. Für die angeschafften Gegenstände wird die lineare AfA begehrt. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Einrichtungsgegenstände beträgt zehn Jahre.

Ergebnis:

Die Einrichtungsgegenstände sind im Zeitpunkt der Anschaffung in ein Anlageverzeichnis aufzunehmen. Die linear ermittelte AfA ist bei der Gewinnermittlung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren beträgt der AfA-Satz 10 %.

Folgende AfA-Beträge können geltend gemacht werden:

 
Anschaffungskosten (netto) 28 000 EUR
AfA 01 10 % von 28 000 EUR ./. 2 800 EUR
= Restwert/Buchwert 31.12.01 25 200 EUR
AfA 02 10 % von 28 000 EUR ./. 2 800 EUR
= Restwert/Buchwert 31.12.02 22 400 EUR
AfA 03 10 % von 28 000 EUR ./. 2 800 EUR
= Restwert/Buchwert 31.12.03 19 600 EUR
AfA 04 10 % von 28 000 EUR ./. 2 800 EUR
= Restwert/Buchwert 31.12.04 16 800 EUR
  usw.

Hinweis:

 

Tz. 38

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die dem Verein in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig, weil der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist und der Turn- und Sportverein "1894" e. V. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

1.2 Leistungs-AfA

 

Tz. 39

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Anders als bei der linearen AfA wird bei der Leistungs-AfA (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG, Anhang 10) die AfA nach Maßgabe der Leistung des WG vorgenommen. Diese Form der AfA ist nur für die beweglichen WG des Anlagevermögens zulässig. Die Leistungs-AfA muss wirtschaftlich begründet werden. Das ist z. B. der Fall, wenn die Leistung eines WG erheblich schwankt und dessen Verschleiß dementsprechend erhebliche Unterschiede aufweist. Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungs-AfA ist, dass die auf das einzelne WG entfallende Umfang der Leistung nachzuweisen ist, z. B. durch ein Zählwerk, Betriebsstundenzähler etc. (R 7.4. Abs. 5 EStR, Anhang 12).

1.3 Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA)

 

Tz. 40

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Eine AfaA setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines WG durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist oder das WG eine Substanzeinbuße erlitten hat (H 7.4. AfaA EStH).

Die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines WG kann dann absinken, wenn z. B. ein WG durch den Fortschritt der Technik zwar noch nutzbar aber gleichwohl veraltet ist.

Eine außergewöhnlich technische Abnutzung kann beispielsweise eintreten durch Brand, Hochwasser oder eine außerplanmäßig hohe Nutzung des WG.

Entfällt später der Grund für die AfaA, ist bei bilanzierenden Unternehmen eine entsprechende Zuschreibung zu machen (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG, Anhang 10). Bei Inanspruchnahme der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 EStG, Anhang 10) kommt eine AfaA nicht in Betracht (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG, Anhang 10).

1.4 Degressive Abschreibung

 

Tz. 41

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 hergestellt oder angeschafft werden, kann auch eine degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG, Anhang 10) in Anspruch genommen werden. Die degressive AfA führt zu einer Abschreibung in fallenden Jahres...

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