Tz. 89

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Beispiel 1

Ein steuerbegünstigter Verein hat am 27.09.01 ein Kraftfahrzeug angeschafft. Die Nutzung des Kfz erfolgt ausschließlich für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Gelegentlich wird das Fahrzeug auch für den ideellen Tätigkeitsbereich genutzt. Die Anschaffungskosten des Fahrzeugs betragen 30 000 EUR zzgl. 5 700 EUR Umsatzsteuer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre.

Ergebnis:

Das Fahrzeug ist ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut und dem Betriebsvermögen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzurechnen. Die jährliche AfA beträgt nach § 7 Abs. 1 EStG (Anhang 10) 1/5 (20 %) der (Netto-)Anschaffungskosten = 6 000 EUR.

Da der Erwerb in 01 erst im September erfolgt ist, kann in 01 die AfA nur zeitanteilig ab dem Monat der Anschaffung für vier Monate in Anspruch genommen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, Anhang 10).

Die AfA in 01 beträgt also:

 
Jahres-AfA 6 000 EUR
davon 4/12 2 000 EUR

Damit kann in 01 ein Betrag i. H. v. 2 000 EUR als Betriebsausgabe zum Abzug gelangen.

 

Beispiel 2

Ein Verein hat im Januar 02 eine Vereinsgaststätte fertig gestellt. Der Antrag auf Baugenehmigung wurde im Jahr 01 gestellt. Die Vereinsgaststätte wird vom Verein in eigener Regie geführt. Die Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer betragen 300 000 EUR. Die AfA soll nach § 7 Abs. 4 EStG (Anhang 10) ermittelt werden.

Ergebnis:

Da das Gebäude zum Betriebsvermögen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehört, kann nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG (Anhang 10) eine jährliche Absetzung für Abnutzung von 3 % vorgenommen werden.

Bemessungsgrundlage sind die Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer i. H. v. 300 000 EUR. Die jährlich vorzunehmende AfA beträgt also 3 % der Herstellungskosten von 300 000 EUR = 9 000 EUR. Im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können im Jahre 02 9 000 EUR AfA-Beträge als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil das Gebäude im Januar 02 fertig gestellt wurde.

 

Beispiel 3

Das im Januar 06 fertiggestellte Vereinslokal des steuerbegünstigten Sportvereins Grün-Gelb e. V. dient zu 50 % ideellen Zwecken und zu 50 % dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Antrag auf Baugenehmigung wurde nach dem 31.12.2000 gestellt. Die Herstellungskosten betragen 300 000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 57 000 EUR.

Ergebnis 3:

Aufgrund der gemischten Nutzung (50 % betriebliche Nutzung/50 % ideelle Nutzung) hat der Verein die Möglichkeit, das Gebäude insgesamt als gewillkürtes Betriebsvermögen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder insgesamt dem ideellen Bereich zuzuordnen. Bei einer Zuordnung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kann die AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG (Anhang 10) für Betriebsvermögen ermittelt werden. Jedoch sind im Rahmen der Gewinnermittlung dann die Hälfte der entstehenden Aufwendungen (AfA und lfd. Betriebskosten des Gebäudes) über eine Entnahme gewinnwirksam auszubuchen.

Erfolgt eine Zuordnung zum ideellen Bereich, kann die AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG (Anhang 10) ermittelt werden. Die Kosten des Gebäudes (AfA und lfd. Betriebskosten) werden anteilig bei der Gewinnermittlung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs berücksichtigt (Kosteneinlage).

Ein Vorsteuerabzug ist jedoch nur möglich, soweit das Gebäude dem unternehmerischen Bereich zugeordnet wird und unternehmerisch genutzt wird (§ 15 Abs. 1b UStG, Anhang 5).

Bei einer Zuordnung des Gebäudes zum Betriebsvermögen des Vereins und einer hälftigen Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen ergibt sich Folgendes:

Aus den in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträgen kann der Verein 28 500 EUR (½ von 57 000 EUR) als Vorsteuer abziehen.

Die AfA ermittelt sich wie folgt:

 
Netto-Herstellungskosten 300 000 EUR
nicht abzugsfähige Vorsteuer  + 28 500 EUR
AfA-Bemessungsgrundlage  328 500 EUR
   
AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG  
3 % von 328 500 9 855 EUR

Von der AfA von 9 855 EUR sind 50 % im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abzugsfähig.

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