Tz. 26

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die AfA endet, wenn das Wirtschaftsgut im Laufe eines Wirtschaftsjahrs veräußert wird oder auf Dauer nicht mehr zur Erzielung von Einnahmen dient. Die AfA ist im Jahr der Veräußerung oder der Nutzungsänderung grundsätzlich nur zeitanteilig vorzunehmen. D.h., die Bemessungsgrundlage ist zeitanteilig auf den gesamten Abschreibungszeitraum zu verteilen. Innerhalb eines Wirtschafts- oder Kalenderjahres kann die AfA nur für so viele Monate vorgenommen werden, wie das Wirtschaftsgut sich im Betriebs- bzw. im Einkünfteerzielungsvermögen befindet (R 7.4 Abs. 8 EStR, Anhang 12).

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