Tz. 71

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Werden bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichend) begünstigte Investitionen getätigt, die zu einer gewinnwirksamen Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags geführt haben, sind noch nicht verbrauchte Investitionsabzugsbeträge bei der Veranlagung rückgängig zu machen, bei der der Abzug vorgenommen wurde (§ 7g Abs. 3 EStG). In diesem Fall korrigiert das Finanzamt die Steuerfestsetzung des Wirtschaftsjahrs, in dem der Investitionsabzugsbetrag als Aufwand berücksichtigt wurde. Die sich daraus ergebende Steuernachzahlung wird zudem nach § 233a AO (Anhang 1b) verzinst. Die Verzinsung beginnt nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Ursprungsjahres. Der zur Zeit verfassungswidrige Zinssatz von 0,5 % pro Monat soll auf 0,15 % pro Monat herabgesetzt werden.

Achtung!

Der dreijährige Investitionszeitraum für einen in 2017 oder 2018 gebildeten Investitionsabzugsbetrag wurde aufgrund der Corona-Krise verlängert. So müssen die in den Jahren 2017 und 2018 gebildeten Investitionsabzugsbeträge nun erst Ende 2022 reinvestiert sein (§ 52 Abs. 16 EStG, Anhang 10). D.h. bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr muss ein Investitionsabzugsbetrag aus den Jahren 2017 und/oder 2018 nun erst bis Ende 2022 von den Anschaffungskosten eines bis dahin erworbenen Wirtschaftgsguts abgezogen werden, um eine Rückgängigmachung eines nicht investierten Abzugsbetrags zu vermeiden.

 

Tz. 72

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können Investitionsabzugsbeträge auch vorher freiwillig ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden (§ 7g Abs. 3 EStG).

Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die ursprüngliche Investitionsabsicht nicht mehr verfolgt wird. Damit kann der Zeitraum der Zinsfestsetzung nach § 233a AO (Anhang 1b) verkürzt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge