Tz. 66

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Abzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen wurde, planmäßig angeschafft oder hergestellt, können bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend zugerechnet werden; max. jedoch in Höhe des abgezogenen Investitionsabzugs.

Daneben kann von den Anschaffungs-/Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ein gewinnmindernder Abzug von 50 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten erfolgen, max. jedoch in Höhe des zuvor hinzugerechneten Investitionsabzugsbetrags.

Die dann verbleibenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden die Berechnungsgrundlage für die weiteren vorzunehmenden Abschreibungen.

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