Tz. 59

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG soll die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts ermöglichen. Dadurch werden die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessert, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und die Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden. Die Inanspruchnahme von § 7g Abs. 1 EStG führt zu einer Steuerstundung, wodurch Mittel angespart werden können, um dem Unternehmen die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern (BT-Drs. 16/4841).

So ermöglicht § 7g Abs. 1 EStG, dass ein Steuerpflichtiger für künftige Anschaffungen/Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 % (bis einschl. VZ 2019: 40 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge) kann.

Die abgezogenen Investitionsbeträge sind jedoch innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre wieder gewinnerhöhend aufzulösen. D.h. wenn in einem der drei Folgejahre wie geplant ein Wirtschaftsgut erworben wird, kann der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend (prozentual abhängig von den Herstellungs-/Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts) wieder hinzugerechnet werden. In einem zweiten Schritt kann dieser Betrag gewinnmindernd wieder von den Anschaffungskosten/Herstellungskosten abgezogen werden. Der verbleibende Rest kann nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden. Damit wird ein Teil der Anschaffung – gewinnwirksam – vorgezogen.

Sollte die Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags nicht innerhalb von drei Jahren nach seinem Abzug erfolgen, ist der erfolgte Abzug wieder rückgängig zu machen.

Daneben erlaubt § 7g EStG die Geltendmachung einer Sonder-AfA zusätzlich zur "normalen" AfA nach § 7 Abs. 1 EStG (Anhang 10) für die entsprechenden Unternehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten zur Anwendung des § 7g EStG wird auf das BMF-Schreiben vom 20.03.2017 (BStBl I 2017, 423) hingewiesen.

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