Tz. 23

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Beispiel 1

Der Verein erwirbt ein Grundstück für insg. 500 000 EUR. Lt. notariellem Kaufvertrag entfallen von dem Kaufpreis auf das Gebäude 400 000 EUR und auf den Grund und Boden 100 000 EUR. Die daneben anfallende Grunderwerbsteuer, Notariatsgebühren, die Kosten der Grundbucheintragung sowie die Maklergebühren betragen insgesamt 50 000 EUR. Wie hoch ist die AfA-Bemessungsgrundlage?

Lösung:

Es können nur die Anschaffungskosten für das Gebäude der Bemessungsgrundlage für die AfA zu Grunde gelegt werden. Die anteiligen Anschaffungskosten für den Erwerb des Grund und Bodens sind nicht abschreibungsfähig, da dieser ein nichtabnutzbares WG ist.

Entsprechend müssen die angefallenen Nebenkosten aus diesem Grunde im Verhältnis der Anschaffungskosten des Gebäudes zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens aufgeteilt werden. Der Anteil der Nebenkosten, der auf das Gebäude entfällt, ist den Anschaffungskosten für das Gebäude hinzuzurechnen. Dieser Anteil beträgt 80 % der Nebenkosten i. H. v. 50 000 EUR.

 
Anschaffungskosten Gebäude 400 000 EUR
+ 80 % der angefallenen Nebenkosten,  
die auf das Gebäude entfallen  40 000 EUR
Anschaffungskosten Gebäude 440 000 EUR
AfA-Bemessungsgrundlage 440 000 EUR
 

Beispiel 2

Der Sportverein X erstellt auf eigenem Grund und Boden eine Vereinsgaststätte. Die Baukosten betragen 250 000 EUR. Für den Strom- und Wasseranschluss musste der Verein 14 500 EUR an die Stadt Y zahlen. Die Anliegergebühren wurden von der Stadt Y mit 17 900 EUR in Rechnung gestellt. Die vorgegebenen Beträge beinhalten keine Umsatzsteuer.

Wie hoch ist die AfA-Bemessungsgrundlage?

Lösung:

Die Herstellungskosten für das Gebäude betragen:

 
Baukosten 250 000 EUR
Strom- und Wasseranschluss  14 500 EUR
Herstellungskosten 264 500 EUR

Die Anliegerbeiträge gehören nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, sondern gehören zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten des Grund und Bodens (R 6.4 EStR und BFH vom 09.12.1965, IV 62/63 U, BStBl III 1966, 191). Sie beinhalten auch nicht die an andere Unternehmer entrichtete Umsatzsteuer, weil die Umsatzsteuerbeträge nach § 9b EStG (Anhang 10) nicht den Herstellungskosten zugerechnet werden dürfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

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