Tz. 57

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei einem im Inland belegenem Gebäude, das als Baudenkmal anerkannt ist, kann ein Steuerpflichtiger abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG (Anhang 10) im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Eventuell erhaltene Zuschüsse aus öffentlichen Kassen sind mit den geleisteten Herstellung- und Anschaffungskosten zu verrechnen (§ 7i Abs. 1 EStG).

 

Tz. 58

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Stelle, dass die Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG für das Gebäude erfüllt sind und dass die getätigten Aufwendungen erforderlich waren.

Eine Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden kann dem BMF-Schreiben vom 04.06.2015 (BStBl I 2015, 506) entnommen werden.

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